20.03.2001

Unverlangte Werbung: Bitte keine Werbung

Post, Telefon, Fax und Handy

Briefkasten: Briefwerbung ist grundsätzlich erlaubt. Namentlich adressierte Briefe dürfen nur dann nicht verschickt werden, wenn der Kunde dem widersprochen hat. Der Aufwand für das Aussortieren muss aber wirtschaftlich vertretbar sein (BGH, Az. I ZR 160/71). "Keine Werbung"-Aufkleber schützen nur vor Postwurfsendungen, die Zettelverteiler "blind" einwerfen (BGH, Az. VI ZR 182/88).

Telefon: Werbeanrufe fremder Firmen sind verboten (BGH, Az. I ZR 115/68). Unwirksam sind auch Vertragsklauseln, über die der Kunde der Telefonwerbung zustimmt (BGH, Az. XI ZR 76/98). Selbst die schriftliche Bitte um Infomaterial rechtfertigt keine Rückrufe (BGH, Az. I ZR 55/88). Zulässig sind individuell vereinbarte Werbeanrufe und Nachfragen zu bereits geschlossenen Verträgen. Einem Versicherten dürfen aber beispielsweise keine weiteren Versicherungen angeboten werden (BGH, Az. I ZR 189/92).

Fax: Werbefaxe sind - genau wie Werbeanrufe - nur mit dem Einverständnis des Empfängers erlaubt (BGH, Az. I ZR 255/93).

SMS: Short Messages (SMS) aufs Handy dürften unter denselben Voraussetzungen wie Anrufe, Faxe oder E-Mails unzulässig sein. Gerichte haben dazu aber bisher noch nicht geurteilt.

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