07.05.2012

Telefonieren: Neue Rechte für Telefonkunden

Telefonieren Meldung

Aktuelle Gesetzesänderungen stärken die Rechte von Telefonkunden: Sie können ihre Telefon­nummer beim Wechsel zukünftig einfacher mitnehmen. Ohne Anschluss dürfen sie dann nur noch einen Tag sein. Und wer in der Warteschleife hängt, darf dafür nicht mehr so stark zur Kasse gebeten werden. [Update: 07.05.2012]

[Update: 07.05.2012]

Das neue Telekommu­nikationsgesetz hat Bundespräsident Joachim Gauck ausgefertigt und wird am 10. Mai mit einer Einschränkung in Kraft treten. Das Bundesverfassungsgericht hat per einstweiliger Anordnung den Anbietern von Call-by-Call-Gesprächen eine längere Übergangsfrist für die verpflichtende Preisansage vor Gesprächsbeginn eingeräumt. Nun haben Telefonunternehmen bis 1. August 2012 Zeit, die Preisansage einzuführen. Erst ab diesem Tag müssen Call-by-Call-Firmen auch im Fall eines Tarifwechsels während laufender Gespräche ihre Kunden informieren. Die Richter am Bundesverfassungsgericht gaben somit der Beschwerde der Telefonfirma Communication Services Tele2 überwiegend Recht. [Ende Update]

Bessere Rechte beim Anbieterwechsel

Das reformierte Telekommu­nikationsgesetz hat alle parlamenta­rischen Hürden genommen. Es tritt in Kraft, sobald der neue Bundes­präsident es unterschrieben hat. Danach gilt: Wer zu einem anderen Telefonanbieter wechselt, darf nur noch ­einen Tag ohne Anschluss dastehen. Nimmt der Kunde seine Rufnummer mit, darf diese höchstens einen Tag lang nicht erreichbar sein. Handy­kunden dürfen ihre Nummer auch vor ­Ablauf ihres Laufzeitvertrags zu einem neuen Anbieter mitnehmen.

Neues Sonderkündigungsrecht für Kunden

Weitere Verbesserungen: Nach einem Umzug beginnt die Laufzeit des Telefonvertrags nicht mehr neu. Die Anbieter müssen den Anschluss in der neuen Wohnung zu den alten Konditionen weiterführen. Sind bisherige Leistungen – zum ­Beispiel die DSL-Leitung – am neuen Wohnort nicht verfügbar, haben Kunden für drei Monate ein Sonderkündigungsrecht. Bisher waren sie auf die Kulanz der Anbieter angewiesen und mussten oft lange parallel am alten und am neuen Wohnort zahlen. Die Mindestlaufzeit eines Neuvertrags darf künftig maximal 24 Monate betragen. Zudem sind Anbieter verpflichtet, auch Verträge mit einer Höchstlaufzeit von zwölf ­Monaten anzubieten.

Kleine Verbesserung bei Warteschleifen

Für Warteschleifen gilt im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Übergangsregelung. Die ersten zwei Minuten Wartezeit müssen dann kostenlos sein, danach dürfen die Firmen aber noch kassieren. ­Ansagen zu Kosten und Wartezeit sind im ersten Jahr noch nicht Pflicht.

Tipp: Schon jetzt können Sie bei Hotline-Anrufen sparen, indem sie die teuren Sonderrufnummern umgehen. Eine Liste mit alternativen Festnetznummern findet sich im Internet unter www.0180.info. Günstige Tarife für Handy- und Festnetznutzer ermittelt die Stiftung Warentest regelmäßig Infodokumente Telefontarife.

Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.

Kommentare (3)

weitere Kommentare anzeigen

Alle Kommentare anzeigen

Schreiben Sie bitte einen Kommentar

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice