Tagesmütter müssen keine Beiträge für die Rentenversicherung bezahlen und bekommen dann später auch keine Rente. Weil sie weder als Erzieherinnen noch als Pflegepersonen gelten, sind sie nicht rentenversicherungspflichtig, urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 13 RA 213/04, nicht rechtskräftig). Schwerpunkt ihrer Aufgaben sei allein die Beaufsichtigung der Kleinkinder während der Abwesenheit der Eltern.
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