12.10.2012

Studien­beginn: Gut leben im Studium

Jobben

Wenn Studenten das Bafög oder der Unterhalt von den Eltern nicht ausreicht, bleibt meist nur eins: ein Job neben dem Studium. Die Art des Jobs kann sehr unterschiedlich sein: Minijobs, Studentische Hilfs­kraft, Job in den Semester­ferien oder ein bezahltes Praktikum. test.de sagt, worauf Studenten dabei achten müssen.

Wann Sozial­abgaben anfallen

Studenten müssen gesetzlich oder privat kranken­versichert sein. Durch Jobs können weitere Sozial­abgaben anfallen. test.de gibt einen Über­blick:

Ferien­jobs. Ist der Job auf zwei Monate oder 50 Arbeits­tage im Kalender­jahr begrenzt, fallen unabhängig vom Verdienst keine Sozial­abgaben an.
Bis 400 Euro. Studenten, die in so genannten Minijobs bis zu 400 Euro im Monat verdienen, zahlen keine Sozial­abgaben. Der Chef muss aber 13 Prozent des Einkommens an die Kranken­versicherung und 15 Prozent an die Renten­versicherung über­weisen.
Ab 400 Euro. Für ein Einkommen über 400 bis 800 Euro zahlen Arbeitnehmer reduzierte, stufen­weise steigende Beiträge zur Renten­versicherung. Sobald Studenten über 800 Euro verdienen, müssen sie und ihr Arbeit­geber 9,8 Prozent des Einkommens in die Rentenkasse zahlen. Zusätzliche Beiträge zur Kranken-, Arbeits­losen- und Pflege­versicherung fallen nicht an, solange Studenten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. In den Semester­ferien dürfen sie diese Grenze über­schreiten.
Praktikum. Studenten müssen keine Sozial­abgaben leisten, wenn sie ein Praktikum absol­vieren, das in der Studien­ordnung vorgeschrieben ist - egal wie lange es dauert. Für ein freiwil­liges Praktikum gelten die Regeln wie für ein normales Beschäftigungs­verhältnis. Somit bleibt zum Beispiel ein Verdienst bis 400 Euro abgabenfrei.

Tipp: Informationen zu studentischen Beschäftigungs­verhält­nissen gibt die Seite www.students-at-work.de.

Steuern bei Minijobs

Studenten, die von vorn­herein wissen, dass ihr monatliches Einkommen im Schnitt bei höchs­tens 400 Euro bleibt, haben die Wahl: Sie können auf Lohn­steuerkarte arbeiten, sie können sich die Karte aber auch sparen. Dann versteuert der Arbeit­geber das Einkommen nicht individuell nach Steuerkarte, sondern pauschal mit 2 Prozent. Wird ein Kollege krank, können Studenten mit einem Minijob ausnahms­weise sogar zwei Monate im Jahr mehr als 400 Euro verdienen, ohne dass sie selbst Abgaben zahlen müssen.
Tipp: Passen Sie auf, wenn Sie vom Arbeit­geber Sonderzah­lungen wie Urlaubs- oder Weihnachts­geld erhalten. Diese Summe wird auf das ganze Jahr umge­rechnet. Steigt so der monatliche Verdienst im Schnitt auf mehr als 400 Euro, ist es mit der Abgabefreiheit vorbei.
Informationen zu Minijobs finden Sie auch unter www.minijob-zentrale.de

Kurz­fristig arbeiten

Wer für kurze Zeit einen Saison- oder Aushilfs­job annimmt, braucht nicht unbe­dingt eine Steuerkarte. Das gilt selbst dann, wenn mehr als 400 Euro Lohn zusammen­kommen. Bedingungen: Studenten dürfen die Tätig­keit nur gelegentlich ausüben und diese muss auf 18 Arbeits­tage befristet sein. Der Stunden­lohn darf im Schnitt höchs­tens 12 Euro betragen, der Tages­verdienst maximal 62 Euro. Dann kann der Arbeit­geber das Gehalt pauschal mit 25 Prozent versteuern. Den Anteil zieht er meist vom Gehalt ab. Wer also 1 000 Euro verdient, büßt 250 Euro Lohn­steuer sowie Solidaritäts­zuschlag und eventuell noch Kirchen­steuer ein. Für Angestellte mit festem Haupt­einkommen kann sich die pauschale Versteuerung lohnen. Studenten, die keine oder kaum zusätzliche Einkünfte haben, fahren dagegen meist besser, wenn sie auf Lohn­steuerkarte arbeiten.

Steuererklärung lohnt sich

Arbeiten Studenten auf Lohn­steuerkarte, sollten sie eine Steuererklärung abgeben. Denn bleiben nach Abzug von Werbungs­kosten, Sonder­ausgaben und anderen Posten wie einer Pauschale für Alters­vorsorgever­träge weniger als der Grund­frei­betrag von 8 004 Euro übrig, erhalten sie die gesamten Steuern zurück. Durch die Abzüge in der Steuererklärung darf der Brutto­lohn sogar deutlich über 8 004 Euro liegen.

Besonderer Steuer­vorteil

Arbeiten Studenten im Neben­job selbst­ständig oder angestellt als Ausbilder, Erzieher oder Betreuer einer öffent­lichen oder gemeinnützigen Einrichtung, bekommen sie einen besonderen Steuer­vorteil. Sie haben dann Anspruch auf die so genannte Übungs­leiterpauschale von 2 100 Euro. Durch diesen zusätzlichen Steuerfrei­betrag können sie 2 100 Euro mehr verdienen, ohne die steuerfreie Grenze zu über­schreiten.

Bafög und Kinder­geld sichern

Verdienen Studenten höchs­tens 4 800 Euro brutto im Jahr, hat dieser Verdienst keine Auswirkungen auf bewil­ligtes Bafög. Außerdem stehen die Chancen nicht schlecht, dass die Eltern für ihre studierenden Kinder weiter Kinder­geld erhalten. Hier hat es Anfang 2012 eine Änderung gegeben, von der viele Familien profitieren können. Im vergangenen Jahr galt noch, dass Eltern voll­jähriger Kinder in Ausbildung nur Kinder­geld beziehen konnten, wenn das Einkommen von Sohn oder Tochter bei höchs­tens 8 004 Euro im Jahr lag. Diese Einkommens­grenze gibt es nun nicht mehr, sodass etwa Jobber in der Warte­zeit bis Studien­beginn oder auch neben dem ersten Studium trotz Kinder­geld unbe­grenzt verdienen dürfen.

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