Jobben
Wenn Studenten das Bafög oder der Unterhalt von den Eltern nicht ausreicht, bleibt meist nur eins: ein Job neben dem Studium. Die Art des Jobs kann sehr unterschiedlich sein: Minijobs, Studentische Hilfskraft, Job in den Semesterferien oder ein bezahltes Praktikum. test.de sagt, worauf Studenten dabei achten müssen.
Wann Sozialabgaben anfallen
Studenten müssen gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Durch Jobs können weitere Sozialabgaben anfallen. test.de gibt einen Überblick:
Ferienjobs. Ist der Job auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, fallen unabhängig vom Verdienst keine Sozialabgaben an.
Bis 400 Euro. Studenten, die in so genannten Minijobs bis zu 400 Euro im Monat verdienen, zahlen keine Sozialabgaben. Der Chef muss aber 13 Prozent des Einkommens an die Krankenversicherung und 15 Prozent an die Rentenversicherung überweisen.
Ab 400 Euro. Für ein Einkommen über 400 bis 800 Euro zahlen Arbeitnehmer reduzierte, stufenweise steigende Beiträge zur Rentenversicherung. Sobald Studenten über 800 Euro verdienen, müssen sie und ihr Arbeitgeber 9,8 Prozent des Einkommens in die Rentenkasse zahlen. Zusätzliche Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen nicht an, solange Studenten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. In den Semesterferien dürfen sie diese Grenze überschreiten.
Praktikum. Studenten müssen keine Sozialabgaben leisten, wenn sie ein Praktikum absolvieren, das in der Studienordnung vorgeschrieben ist - egal wie lange es dauert. Für ein freiwilliges Praktikum gelten die Regeln wie für ein normales Beschäftigungsverhältnis. Somit bleibt zum Beispiel ein Verdienst bis 400 Euro abgabenfrei.
Tipp: Informationen zu studentischen Beschäftigungsverhältnissen gibt die Seite www.students-at-work.de.
Steuern bei Minijobs
Studenten, die von vornherein wissen, dass ihr monatliches Einkommen im Schnitt bei höchstens 400 Euro bleibt, haben die Wahl: Sie können auf Lohnsteuerkarte arbeiten, sie können sich die Karte aber auch sparen. Dann versteuert der Arbeitgeber das Einkommen nicht individuell nach Steuerkarte, sondern pauschal mit 2 Prozent. Wird ein Kollege krank, können Studenten mit einem Minijob ausnahmsweise sogar zwei Monate im Jahr mehr als 400 Euro verdienen, ohne dass sie selbst Abgaben zahlen müssen.
Tipp: Passen Sie auf, wenn Sie vom Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten. Diese Summe wird auf das ganze Jahr umgerechnet. Steigt so der monatliche Verdienst im Schnitt auf mehr als 400 Euro, ist es mit der Abgabefreiheit vorbei.
Informationen zu Minijobs finden Sie auch unter www.minijob-zentrale.de
Kurzfristig arbeiten
Wer für kurze Zeit einen Saison- oder Aushilfsjob annimmt, braucht nicht unbedingt eine Steuerkarte. Das gilt selbst dann, wenn mehr als 400 Euro Lohn zusammenkommen. Bedingungen: Studenten dürfen die Tätigkeit nur gelegentlich ausüben und diese muss auf 18 Arbeitstage befristet sein. Der Stundenlohn darf im Schnitt höchstens 12 Euro betragen, der Tagesverdienst maximal 62 Euro. Dann kann der Arbeitgeber das Gehalt pauschal mit 25 Prozent versteuern. Den Anteil zieht er meist vom Gehalt ab. Wer also 1 000 Euro verdient, büßt 250 Euro Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und eventuell noch Kirchensteuer ein. Für Angestellte mit festem Haupteinkommen kann sich die pauschale Versteuerung lohnen. Studenten, die keine oder kaum zusätzliche Einkünfte haben, fahren dagegen meist besser, wenn sie auf Lohnsteuerkarte arbeiten.
Steuererklärung lohnt sich
Arbeiten Studenten auf Lohnsteuerkarte, sollten sie eine Steuererklärung abgeben. Denn bleiben nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und anderen Posten wie einer Pauschale für Altersvorsorgeverträge weniger als der Grundfreibetrag von 8 004 Euro übrig, erhalten sie die gesamten Steuern zurück. Durch die Abzüge in der Steuererklärung darf der Bruttolohn sogar deutlich über 8 004 Euro liegen.
Besonderer Steuervorteil
Arbeiten Studenten im Nebenjob selbstständig oder angestellt als Ausbilder, Erzieher oder Betreuer einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, bekommen sie einen besonderen Steuervorteil. Sie haben dann Anspruch auf die so genannte Übungsleiterpauschale von 2 100 Euro. Durch diesen zusätzlichen Steuerfreibetrag können sie 2 100 Euro mehr verdienen, ohne die steuerfreie Grenze zu überschreiten.
Bafög und Kindergeld sichern
Verdienen Studenten höchstens 4 800 Euro brutto im Jahr, hat dieser Verdienst keine Auswirkungen auf bewilligtes Bafög. Außerdem stehen die Chancen nicht schlecht, dass die Eltern für ihre studierenden Kinder weiter Kindergeld erhalten. Hier hat es Anfang 2012 eine Änderung gegeben, von der viele Familien profitieren können. Im vergangenen Jahr galt noch, dass Eltern volljähriger Kinder in Ausbildung nur Kindergeld beziehen konnten, wenn das Einkommen von Sohn oder Tochter bei höchstens 8 004 Euro im Jahr lag. Diese Einkommensgrenze gibt es nun nicht mehr, sodass etwa Jobber in der Wartezeit bis Studienbeginn oder auch neben dem ersten Studium trotz Kindergeld unbegrenzt verdienen dürfen.
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