Anlage KAP: Ab geht die Post
Der Fiskus will Steuerzahler immer mehr unter Kontrolle haben. Vor allem Kapitalanleger hat er im Blick.
Wie viel Zinsen und Dividenden Sparer in Deutschland kassieren, ist für die Finanzverwaltung kein Geheimnis mehr. Erstmals müssen Banken das in einer Jahresbescheinigung detailliert zusammenstellen. Schummeln sollten Steuerzahler besser nicht, denn die Beamten dürfen eine Kopie der Bescheinigung verlangen.
Die Behörde kann außerdem ab April 2005 Bankkunden besser kontrollieren. Über das Bundesamt für Finanzen erfährt sie Name, Geburtsdatum und Anschrift von Anlegern und von Personen, die über deren Konten verfügen können. Damit wird klar, wie viele Sparkonten und Wertpapierdepots ein Kunde in Deutschland hat. Sind in seinen Steuererklärungen bisher nie Kapitalerträge aufgetaucht, kann das Finanzamt eine Straftat vermuten und die Offenlegung aller Konten verlangen.
Nicht jeder in der Pflicht
Für Ulrike Schwarz und Ulrich Wangemann fällt die Abrechnung der Kapitalerträge nicht üppig aus. Ihre Zinsen und Dividenden liegen unter dem Sparerfreibetrag von 2 842 Euro für Eheleute einschließlich der Werbungskostenpauschale (1 421 Euro für Alleinstehende).
Deshalb bleibt ihnen die Anlage KAP erspart. Genauso fällt für sie die Anlage SO für sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften weg: Sie haben weder Wertpapiere noch Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist verkauft.
Die Anlage KAP ist für Anleger Pflicht, die im Jahr 2004 Zinsen und Dividenden über dem Sparerfreibetrag erzielt haben. Diese Anlage sollten aber auch Sparer beim Finanzamt einreichen, die ihrer Bank nicht rechtzeitig einen Freistellungsauftrag vorgelegt haben (siehe Checkliste).
Zusätzlich zur Anlage KAP verlangt die Behörde weiterhin im Original die Steuerbescheinigungen, um die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer berücksichtigen zu können.
Neue Jahresbescheinigung
Beim Ausfüllen der Anlage KAP kann die neue Jahresbescheinigung der Bank hilfreich sein. Das Geldinstitut listet darin die Kapitaleinnahmen und Werbungskosten wie zum Beispiel Depotgebühren auf und erläutert, was wo einzutragen ist.
Zudem nennt das Papier die erzielten Spekulationsgewinne. Erreichen diese zusammen die Freigrenze von 512 Euro im Jahr, sind sie steuerpflichtig und in der Anlage SO für sonstige Einkünfte anzugeben.
Lückenhafte Besteuerung
Trotz verschärfter Kontrollen ist immer noch die Frage offen, ob der ehrliche Steuerzahler nicht der Dumme ist. Denn weiterhin können Steuersünder leicht Zinsen am Finanzamt vorbeimogeln, wenn sie zum Beispiel Geld in der Schweiz anlegen.
Über diese Ungerechtigkeit muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Az. 2 BvR 620/03). Anleger, die Zinsen versteuern müssen, sollten ihren Steuerbescheid in dieser Frage durch einen Einspruch offen halten.
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