Steuererklärung 2003: Jetzt durchstarten
Für 2003 bekommen Arbeitnehmer schon wegen der hohen Entfernungspauschale meist Steuern zurück.
Für Arbeitnehmer reichen die Zeilen in der zweiseitigen Anlage N oft gar nicht aus. Weil so viel zusammenkommt, listen sie ihre Ausgaben deshalb auf Extrablättern auf.
Dieses Jahr geringere Pauschalen
Für das vergange Jahr gibt es noch die hohe Entfernungspauschale. Deshalb lohnt sich die Mühe besonders. Viele kommen allein durch ihren Weg zur Arbeit (einfache Strecke) über die Werbungskostenpauschale von 1 044 Euro.
So kann ein Arbeitnehmer bei 15 Kilometern Entfernung zur Arbeit für das Jahr 2003 noch pauschal 1 288 Euro abrechnen. In diesem Jahr darf er nur pauschal 1 035 Euro ansetzen, 253 Euro weniger (siehe Tabelle „Weg zur Arbeit“).
Jetzt viel mehr möglich
Kommen andere Ausgaben dazu wie für die doppelte Haushaltsführung, die Weiterbildung oder das Arbeitszimmer, steigt die Steuererstattung erheblich. Diese Kosten müssen die Finanzbeamten neuerdings viel öfter abhaken, weil die obersten Gerichte für Klarheit gesorgt haben.
Freuen dürfen sich mobile Arbeitnehmer. Es gibt keine zeitliche Begrenzung mehr für Doppelkosten durch einen beruflich bedingten Zweithaushalt. Die Verfassungsrichter haben die bisherige Zweijahresfrist gekippt (Az. 2 BvR 400/98 und Az. 2 BvR 1735/00). Das ist nun im neuen Steueränderungsgesetz verankert.
Eine Steuererstattung springt sicher auch für Bildungseifrige heraus, weil der Bundesfinanzhof in Sachen Ausbildungen und Umschulungen seine Rechtsauffassung geändert hat. Zählten solche Bildungskosten im nicht ausgeübten Beruf früher als begrenzte Sonderausgaben (siehe „Im Mantelbogen neue Steuervorteile sichern“), sind diese jetzt meist Werbungskosten – ohne Begrenzung. Neben den Lehrgangsgebühren lassen sich etliche Kosten geltend machen. In unserem Beispiel sind es insgesamt sogar 8 980 Euro (siehe „Bildungskosten“).
Viel Bewegung gibt es beim häuslichen Arbeitszimmer. Seit das Finanzamt die Ausgaben nur noch ausnahmsweise und begrenzt auf 1 250 Euro im Jahr akzeptiert, hagelte es Klagen bei den Finanzgerichten. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof in zahlreichen Fällen entschieden, dass Steuerzahler wenigstens 1 250 Euro dafür abziehen dürfen:
- Ein Grundschulleiter, der zu 50 Prozent von der Lehrtätigkeit befreit ist, kann das kleine Dienstzimmer (11 Quadratmeter) nur als Schulleiter nutzen. Dinge, die er zur Vorbereitung als Lehrer benötigt, kann er dort nicht unterbringen (Az. VI R 16/01).
- Eine Schulleiterin kann im Schulsekretariat am Schreibtisch nur die Verwaltungsarbeiten erledigen. Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts braucht sie das Arbeitszimmer zu Hause (Az. VI R 118/00).
- Den Arbeitsraum zu Hause benötigt ein Bankmitarbeiter, weil er dort häufig außerhalb der üblichen Bürozeiten (rund 500 Überstunden im Jahr) arbeiten muss (Az. VI R 162/00).
- Den Arbeitsraum zu Hause kann auch ein EDV-Organisator ansetzen, weil er außerhalb seiner regulären Arbeitszeit Telefon- und Teleservice-Dienst hat und dafür den Arbeitsplatz beim Chef nicht nutzen kann (Az. VI R 41/98).
Fleißig im Erziehungsurlaub
Mütter oder Väter im Elternurlaub bleiben nicht außen vor. Bilden sie sich weiter, setzen sie neben den Bildungskosten auch ihr häusliches Arbeitszimmer an. Das klappt, wenn zwischen Weiterbildung und Berufsziel ein Zusammenhang besteht, erläutert der Bundesfinanzhof (Az. VI R 137/99). Ihre Ausgaben sind dann vorweggenommene Werbungskosten.
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