Ehrliche, die ihre Spekulationsgewinne versteuert haben, müssen nicht mehr Einspruch einlegen, um den Steuerbescheid offen zu halten. In folgenden Punkten muss die Behörde von sich aus den Bescheid für vorläufig erklären:
- Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen,
- Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für Veranlagungszeiträume ab 2000,
- Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften für Veranlagungszeiträume ab 2000.
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