19.04.2006

Steuerbescheid 2005: Nachschlag

Steuerbescheid 2005 Special
Keine Lust auf Solidaritätszuschlag? Arbeitnehmer wie die Mitarbeiter der Berliner Druckerei Lochmann können von einem Musterverfahren profitieren.

Mit einem Einspruch gegen ihren Steuerbescheid sichern sich Steuerzahler die Chance auf mehr Geld. Sie können wichtige Musterprozesse mitgewinnen.

Der Rechtsanwalt Klaus Körner aus Lengerich kämpft vor Gericht gegen den Solidaritätszuschlag. Er will die 5,5 Prozent, die das Finanzamt im Steuerbescheid auf die Einkommensteuer draufschlägt, spätestens ab dem Jahr 2002 nicht mehr zahlen.

Körner meint, dass der Staat den Zuschlag hätte befristen müssen. Doch schon als er 1995 eingeführt wurde, war sein ­Ende offen und er läuft immer noch bis zum Sankt Nimmerleinstag. Das findet Körner verfassungswidrig.

Zunächst sah es so aus, als könnte der Rechtsanwalt nichts ausrichten. Beim ­Finanzgericht Münster hat er seine Klage verloren. Die Richter haben die Streitfrage nicht dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt und auch die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München nicht zugelassen.

Dagegen hat Körner aber eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die der BFH bis zum Jahresende entscheiden will. Lässt er die Revision zu, kann der Solidaritätszuschlag doch noch rückwirkend bis zum Jahr 2002 kippen.

Dann können alle Geld zurückbekommen, die Solidaritätszuschlag bezahlt und ihren Steuerbescheid in diesem Punkt mit einem Einspruch offen gehalten haben. Dazu haben sie nach Erhalt des Bescheids einen ganzen Monat lang Zeit (siehe Musterbrief „Einspruch“ zum Solidaritätszuschlag).

Neue Rentenbesteuerung

Steuerbescheid 2005 Special
Die Rentnerin Karen Vetterlein wartet auf einen Musterprozess zum ­Alterseinkünftegesetz, weil sie weniger Steuern zahlen will.

Erste Prozesse gibt es auch schon zum neuen Alterseinkünftegesetz. Es regelt, dass Rentner von gesetzlichen und berufsständischen Renten aus dem Jahr 2005 nur noch die Hälfte steuerfrei kassieren können. Auch für Renten aus Rürup-Verträgen ist der Freibetrag nicht höher. Jeder Jahrgang, der nach 2005 in Rente geht, bekommt noch weniger Rente steuerfrei, bis der Freibetrag im Jahr 2040 ganz wegfällt.

Weil der Steuerberater Mirco Heidrich sein Berufsleben voraussichtlich nach 2040 beendet, wird seine Rente dann voll steuerpflichtig sein. Er will deshalb wenigstens seine Rentenbeiträge voll als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt erkennt sie nur begrenzt als Sonderausgaben an. Dagegen klagt Heidrich beim Finanzgericht Münster (Az. 14 K 608/05 E).

Auch der Steuerberater Rolf Osterkamp aus Düsseldorf führt in dieser Angelegenheit einen Musterprozess. Der Bundesfinanzhof wird ihn voraussichtlich bis zum Jahresende entscheiden.

Die Erfolgsaussichten sind aber nicht so gut. Der BFH fand es in einem anderen Fall verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Finanzämter Rentenbeiträge nur begrenzt als Sonderausgaben anerkennen (Beschluss Az. X B 166/05).

Doch es kann in dieser Frage noch zur Verfassungsbeschwerde kommen. Deshalb halten Versicherte ihren Steuerbescheid für das Jahr 2005 im Hinblick auf den Abzug von Rentenbeiträgen besser mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid offen (siehe Musterbrief „Einspruch“ zu Rentenbeiträgen).

Die obersten Finanzrichter sagen selbst, dass Renten im Alter steuerfrei sein müssen, wenn Versicherte die Beiträge aus versteuertem Einkommen bezahlen. Ob das im Alterseinkünftegesetz erfüllt sei, könnten aber nicht Arbeitnehmer wie Heidrich oder Osterkamp klären. Den Prozess müsse jemand führen, der schon Rente erhält. Der Bundesfinanzhof in München rechnet schon bald mit den ersten Klagen. Sobald es solche Musterverfahren gibt, berichten wir darüber.

Versicherungsbeiträge

Steuerbescheid 2005 Special
Christine Göpner will alle Ausgaben für ihr Studium als Werbungs­kosten absetzen und hofft auf Rückendeckung vom Bundesfinanzhof.

Um Rentenbeiträge geht es auch noch in anderen Musterprozessen. Die Gerichte müssen klären, ob Versicherte für die Altersvorsorge und für Schutz wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherungen zu wenig Sonderausgaben beim Finanzamt absetzen können.

Die Finanzämter lassen deshalb Einkommensteuerbescheide zum beschränkten Abzug von Vorsorgeaufwendungen seit längerem automatisch offen. Versicherte profitieren auf jeden Fall, wenn es durch die Rechtsprechung Geld zurückgibt.

Jeder trägt für diesen Fall seine Vorsorgeaufwendungen komplett in die Steuererklärung ein oder holt die Angabe in einem Einspruch gegen den Steuerbescheid nach (siehe Musterbrief „Einspruch“ zu Versicherungsbeiträgen).

Zinsen und Spekulationsgewinne

Auch Anleger können sich mit einem Einspruch in einen wichtigen Musterprozess einklinken. Ein Mann aus Bayern wehrt sich beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe dagegen, dass er für seine Zinseinkünfte Steuern zahlen muss. Das Finanzamt soll darauf verzichten, weil Steuersünder Zinsen zu leicht am Finanzamt vorbei kassieren könnten und er sonst benachteiligt werde (siehe Musterbrief „Einspruch“ zu Zinseinkünften).

Eine andere Verfassungsbeschwerde können Anleger nutzen, die für Spekulationsgewinne aus Verkäufen von Wertpapieren Steuern zahlen müssen. Auch der ­Kläger in diesem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvR 294/06 will Gewinne steuerfrei ­kassieren, weil die Kontrollen für Steuersünder zu lasch gewesen seien.

Spekulationsgewinne aus Wertpapierverkäufen sind zurzeit steuerpflichtig, wenn Anleger Papiere wie Aktien vor Ablauf eines Jahres wieder abstoßen. Nur wenn sie mit allen privaten Veräußerungsgeschäften maximal 511 Euro Gewinn im Jahr gemacht haben, ist dieser steuerfrei.

In dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht geht es um alle Wertpapiere, die seit dem Jahr 1999 verkauft wurden. Den Steuerbescheid müssen Anleger aber nur für das Jahr 1999 offen halten, wenn das noch möglich ist. Danach erteilt das ­Finanzamt ihn zu privaten Veräußerungsgeschäften automatisch ­vorläufig.

Ausbildungskosten von Studenten

Auch Studenten kämpfen um Steuerersparnisse. Sie wollen beim Bundesfinanzhof erreichen, dass sie die Ausgaben für das erste Studium ihres Lebens voll als Werbungskosten absetzen können. Seit dem Jahr 2004 können sie das nur, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses studieren und dafür Lohn bekommen.

Ohne Arbeitsvertrag und direkte Verpflichtung durch den Arbeitgeber erkennt das Finanzamt von Ausbildungskosten maximal 4 000 Euro im Jahr als Sonderausgaben an. Davon profitieren nur ­Studenten, die Einkommen versteuern müssen. In Jahren, in denen ihre Steuerschuld null beträgt, fallen Sonderausgaben dagegen komplett unter den Tisch.

Wenn das Finanzamt Ausgaben für ein Studium als Werbungskosten anerkennt, ist das anders. Sie zählen auch in Jahren ­ohne Einkommen in der Steuererklärung mit. Das Finanzamt zieht sie in späteren Jahren voll vom Verdienst ab.

Studenten, die kein großes Einkommen haben oder für ihr Studium über 4 000 Euro im Jahr absetzen wollen, geben ihre Ausbildungskosten besser als Werbungskosten an. Wenn das Finanzamt sie nicht anerkennt, wehren sie sich (siehe Musterbrief „Einspruch“ zum ersten Studium).

Freiwillige Steuererklärung

Ein wichtiges Verfahren für alle Steuerzahler, die getrödelt haben, will der Bundesfinanzhof schon dieses Jahr entscheiden.

Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, hat dafür zwei Jahre lang Zeit. Für das Jahr 2003 mussten die Formulare bis 31. Dezember 2005 beim Finanzamt gewesen sein. Dann war Schluss. Nachzügler bleiben auf ihrer Abrechnung sitzen.

Das wollen die Kläger beim Bundesfinanzhof nicht hinnehmen. Sie finden, dass das Finanzamt ihre Erklärung trotz Verspätung bearbeiten muss, weil die Hinweise zur Ausschlussfrist für sie als steuer­liche Laien weder in den Erläuterungen zur Lohnsteuerkarte noch in denen zur Steuererklärung zu verstehen waren.

Stimmen die Richter dem zu, müssen die Finanzämter freiwillige Steuererklärungen auch noch annehmen, wenn die Frist schon abgelaufen ist. Für diesen Fall geben Betroffene die ausgefüllten Formulare jetzt schon ab und beantragen gleichzeitig in einem Schreiben an das ­Finanzamt die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraf 110 der Ab­gabenordnung“. In der Begründung sagen sie, warum sie an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft und geben die Musterverfahren mit den beiden Aktenzeichen VI R 46/04 und VI R 48/05 beim Bundesfinanzhof an.

Das Finanzamt wird die Veranlagung zur Einkommensteuer vermutlich ablehnen. Die Beamten können das Verfahren allerdings bis zu der juristischen Klärung ­ruhen lassen. Tun sie das nicht, beantragen Steuerzahler das Ruhen in einem Einspruch gegen die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer. Als Begründung geben sie wieder die beiden Verfahren beim Bundesfinanzhof in München an. Wenn auch das nicht klappt, bleibt nur noch die Klage vor Gericht.

Erbschaft und Schenkung

Eine wichtige Entscheidung, die schon lange erwartet wird, ist die des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. Rechtsanwalt Hanspeter Daragan rechnet zwar damit, dass die Richter die Vorlage des Bundesfinanzhofs abweisen. Der Anwalt, der die Klägerin vertritt, will von ihnen aber ­wenigstens eine Stellungnahme haben.

Sie sollen sagen, ob es verfassungswidrig ist, dass die Finanzämter Immobilien und Betriebsvermögen bei Erbschaften günstiger bewerten als anderes Vermögen. An die Einschätzung der Verfassungsrichter würde sich der Bundesfinanzhof wahrscheinlich halten. Er entscheidet den Fall, wenn die Karlsruher Kollegen das Ver­fahren abweisen.

Die für Immobilien zurzeit noch gün­stige Bewertung ist nur sicher, wenn ­Eigentümer Haus- und Grundbesitz vor dem Machtwort der Richter auf die Nachkommen übertragen. Dann sind vom Verkehrswert nur 60 bis 80 Prozent steuerpflichtig. Geld und Wertpapiere schlagen dagegen voll zu Buche.

Es kann allerdings auch sein, dass die Versteuerung von vererbtem oder verschenktem Kapitalvermögen durch die ­Beurteilung der Richter rückwirkend so günstig wie die für Immobilien wird. Dann können viele Geld zurückbekommen. Einspruch müssen sie dafür nicht einlegen. Die Finanzämter halten Steuerbescheide für Erbschaften und Schenkungen automatisch offen.

Entlastung für Eltern

Auch die Steuerbescheide von verheirateten Eltern werden in einem wichtigen Punkt nicht bestandskräftig. Sie können einen Musterprozess ohne Einspruch mitgewinnen, den das Ehepaar Heidenreich beim Bundesfinanzhof führt. Der BFH will ihn in diesem Jahr entscheiden.

Heidenreichs wollen, dass verheiratete Eltern, die wie sie mit ihren Kindern zusammenleben, einen Entlastungsbetrag von 1 308 Euro im Jahr bekommen. Bisher können diesen nur alleinerziehende Mütter und Väter beanspruchen.

Steueränderungen 2004

Nur vorläufig setzt das Finanzamt die Einkommensteuer im Steuerbescheid außerdem zu den Änderungen fest, die das Haushaltsbegleitgesetz 2004 gebracht hat. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss immer noch klären, ob die ­Regelungen verfassungsgemäß zustande gekommen sind (Az. 2 BvR 412/04).

Kippen die Karlsruher Richter das Gesetz, sind viele Einschnitte aus dem Jahr 2004 hinfällig. Dann würde zum Beispiel der Arbeitnehmerpauschbetrag wieder 1 044 Euro statt 920 Euro im Jahr betragen und der Sparerfreibetrag 1 550 Euro statt 1 370 Euro im Jahr.

Pauschbeträge für Behinderte

Das Bundesverfassungsgericht muss außerdem entscheiden, ob die Pauschbeträge für Behinderte nicht mittlerweile viel zu niedrig sind. Sie betragen je nach Behinderung zwischen 310 Euro und 3 700 Euro im Jahr und sind seit über 30 Jahren nicht mehr erhöht worden.

Auch in dieser Frage lässt das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid automa­tisch offen. Behinderte müssen deshalb keinen Einspruch einlegen, wenn sie von einer für sie positiven Entscheidung der Bundesverfassungsrichter in Karlsruhe profitieren wollen.

Bei den Verfahren in der Tabelle rechts sind dagegen Einsprüche gegen den Steuerbescheid nötig. Das kostet nicht mehr als die Mühe für einen Brief. Mit ein bisschen Porto kann jeder Musterklagen und Ver­fassungsbeschwerden mitgewinnen.

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