14.12.2010

Steueränderungen 2011: Neue Vorteile nutzen

Steueränderungen 2011 Special

Es gibt neue Steuervorteile – zum Beispiel für Arbeitszimmer –, aber auch Rückschritte im Steuerpaket der Regierung.

Das Bundesverfassungsgericht hat dafür gesorgt, dass das Jahressteuergesetz Steuererleichterungen enthält. Doch gleichzeitig dreht der Gesetzgeber die Zeit zurück, indem er Urteile aushebelt. Etwas mehr Spielraum erhalten dagegen Arbeitnehmer in den Lohnsteuerrichtlinien 2011.

Arbeitszimmer wieder abrechnen

Es ist den Verfassungsrichtern zu verdanken, dass Berufstätige wie Lehrer und Außendienstmitarbeiter wieder Steuern sparen, wenn sie daheim ein Arbeitszimmer benötigen. Haben sie für die dort erledigte Arbeit woanders keinen Arbeitsplatz, erkennt das Finanzamt Ausgaben wie Miet-, Heiz- und Renovierungskosten bis zur Höhe von 1 250 Euro im Jahr an.

Tipp: Zweifelt das Finanzamt an der Notwendigkeit Ihres Arbeitszimmers, sollten Sie dort eine Bescheinigung vom Chef vorlegen mit der Bestätigung, dass Sie bei ihm keinen Arbeitsplatz für die daheim erledigte Arbeit haben.

Steuerzahler können für alle Jahre seit 2007, für die der Steuerbescheid noch offen ist, Werbungskosten oder Betriebsausgaben bis 1 250 Euro abrechnen. Einige haben ihr Arbeitszimmer schon abgerechnet, weil sie den Prozess und den Beschluss des Verfassungsgerichts kannten. Sie erhalten die Steuerersparnis automatisch. Andere haben das Geld vom Finanzamt bereits unter Vorbehalt bekommen. Sie können es behalten.

Vorteile für Lebenspartner nutzen

Die größten Steuervorteile erhalten eingetragene Lebenspartnerschaften.

Erbschaft und Schenkung. Das Bundesverfassungsgericht hat dafür gesorgt, dass Homosexuellen für Erbschaften und Schenkungen vom Lebenspartner dieselben Freibeträge und Steuersätze wie Ehepartnern zustehen. Es gibt sie bis 2001 zurück, wenn ältere Steuerbescheide noch offen sind.

Bis 2008 konnten Lebenspartner nur Vermögen bis 5 200 Euro steuerfrei erhalten. Für Hausrat und Güter wie Autos kam ein Freibetrag von 10 300 Euro dazu. Das Restvermögen versteuerte das Finanzamt – je nach Höhe – mit 17 bis 50 Prozent.

2009 bekamen Lebenspartner wenigstens dieselben Freibeträge wie Ehepartner. Für Vermögen, das sie versteuern mussten, forderte das Finanzamt aber mindestens 30 Prozent Steuern. Die neuen Steuersätze sind sehr viel günstiger (siehe Tabelle).

Grunderwerbsteuer: Homosexuelle müssen auch keine Grunderwerbsteuer mehr zahlen, wenn sie vom Lebenspartner eine Immobilie erwerben. Sie können die Immobilie kaufen oder bei der Vermögensauseinandersetzung nach dem Tod des Partners oder zum Ende der Lebenspartnerschaft erwerben. Auch wenn ihre Kinder, Enkelkinder oder deren Gatten die Immobilie des Partners erwerben, entfällt die Grundsteuer.

Erstattungszinsen versteuern

Ausgehebelt hat der Gesetzgeber ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Die Richter hatten entschieden: Zinsen für Einkommensteuern, die das Finanzamt erstattet, sind steuerfrei.

Das regelt das Jahressteuergesetz 2010 jetzt anders: In allen Jahren, für die Steuerbescheide noch offen sind, müssen Steuerzahler Erstattungszinsen, die über dem Sparerpauschbetrag liegen, als Kapitaleinkünfte versteuern. Genau das hatte der BFH abgelehnt. Es gibt dazu allerdings einen neuen Musterprozess (siehe Meldung aus Finanztest 01/2011)

Verluste früher feststellen lassen

Weniger Zeit als bisher bleibt Menschen, die nach der Steuererklärung noch einen Verlust feststellen lassen wollen, weil ihre Werbungskosten oder Betriebsausgaben höher als die Einnahmen sind. Ihr Antrag muss spätestens zum Ende der Einspruchsfrist beim Finanzamt sein. Dann rechnen die Beamten nicht ausgeglichene Verluste in Jahren ab, in denen sie Einkünfte versteuern müssen.

Die neue Frist für die Feststellung des Verlusts endet einen Monat nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid bekannt gegeben hat. Das kann für Vermieter, Arbeitslose und Umschüler wichtig sein. Sie erkennen oft erst nach der Steuererklärung, dass sie für Werbungskosten oder Betriebsausgaben einen Verlust abrechnen lassen können.

Tipp: Kreuzen Sie besser gleich in der Steuererklärung auf der ersten Seite im Mantelbogen die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ an. Tragen Sie dann Werbungskosten wie Instandsetzungskosten für die vermietete Wohnung auf der Anlage V als Vermietungsverlust ein. Bewerbungskosten, die Sie als Arbeitsloser oder Umschüler haben, geben Sie als Verlust auf der Anlage N an.

Der BFH hatte entschieden, dass Steuerzahler Verluste nach der Steuererklärung jederzeit noch feststellen lassen können, wenn im Steuerbescheid keine festgesetzt sind (Az. IX R 70/06). Das ist künftig nur noch möglich, wenn der Bescheid offen bleibt, weil er zum Beispiel – wie bei vielen Selbstständigen – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Auf Privatverkäufe achten

Kein Fall mehr für das Finanzamt sind Alltagsgüter: Wer ein neues Auto oder ein Segelboot innerhalb eines Jahres mit Verlust verkauft, kann die Miesen nicht absetzen. Im Gegenzug sind Gewinne aus solchen Verkäufen nicht mehr steuerpflichtig. Das gilt für alle Anschaffungen nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010.

Extras zum Gehalt vereinbaren

Etwas günstiger sind dagegen die neuen Lohnsteuerrichtlinien für 2011.

Kindergarten: Neuerdings können Arbeitnehmer auch Sonderzahlungen wie Leistungsprämien oder freiwilliges Weihnachtsgeld als Zuschuss zum Kindergartenbeitrag erhalten. Dann opfern sie zwar Lohn, sparen aber Steuern und Sozialabgaben.

Der Arbeitgeber kann wie bisher Kosten für Einrichtungen wie Kindergärten übernehmen, solange Kinder nicht schulpflichtig sind. Bisher war die Leistung aber nur steuer- und sozialabgabenfrei, wenn er das Geld zusätzlich zum Lohn zahlte.

Weiterbildung: Auch Kosten für die berufliche Weiterbildung kann der Arbeitgeber wie bisher steuer- und sozialabgabenfrei bezahlen. Es ist nicht mehr Bedingung, dass die Rechnung auf seinen Namen lautet. Auch der Name des Arbeitnehmers kann dort stehen. Bevor der Teilnehmer den Kurs bucht, muss der Chef nur schriftlich zusagen, dass er die Kosten übernimmt. Dann lohnt sich der Deal.

Lesen Sie auf der nächsten Seite: Kapitaleinkünfte

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