Sozialversicherung: Ausstieg

test 07/2004

Viele mitarbeitende Familienangehörige und Geschäftsführer können eventuell aus der Sozialversicherung heraus. Hintergrund ist ein Kuddelmuddel im Sozialrecht. Bei Pleiten kommt es vor, dass zum Beispiel die im Betrieb angestellte Ehefrau des Chefs jahrelang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, nun aber kein Arbeitslosengeld erhält, weil „Mitunternehmereigenschaft” vorlag.

Hintergrund: Bei der Einstellung prüfte die Krankenkasse, ob sie abhängig beschäftigt war. Bei Arbeitslosigkeit hingegen prüft die Bundesagentur für Arbeit. Gilt dann die Frau als Mitunternehmerin, werden zwar die Beiträge erstattet, wegen Verjährung aber nur für vier Jahre.

„Wir vermuten, dass Hunderttausende aus der Sozialversicherung herauskönnen”, erklärt Jens-Peter Gieschen von der Bremer Kanzlei Rückoldt-Ringel-Gieschen. Das betreffe mitarbeitende Angehörige, selbstständige Kaufleute, Geschäftsführer, Prokuristen, Gesellschafter und Vorstände. Es werden auch Rentenbeiträge erstattet, inklusive Arbeitgeberanteil. Dazu muss der Betrieb nicht schon insolvent sein.

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