Steht im Mietvertrag, dass die Mietzahlung erst mit der „Fertigstellung“ der vom Vermieter übernommenen Sanierungsarbeiten beginnt, muss der Mieter keine Miete zahlen, solange die Wohnung noch zahlreiche Mängel aufweist.
Das gilt auch bei kleineren Mängeln, urteilte das Kammergericht Berlin (Az. 8 U 109/04). Unter anderem hatte der Vermieter noch nicht die vereinbarten Telekommunikationsanlagen installiert und statt der versprochenen Aluminiumtüren Holztüren eingebaut.
Auch eine Kaution könne der Vermieter dann nicht verlangen, entschied das Gericht. Dagegen darf der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter bis zum Ablauf der vereinbarten Frist die Mieträume nicht so fertig stellt, wie es vereinbart worden war.
Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.
Schreiben Sie bitte einen Kommentar
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen.
Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Kommentare (0)
weitere Kommentare anzeigen