Steuersätze und Günstigerprüfung
Steuersätze: Wir sind von drei verschiedenen Steuersätzen im Berufsleben ausgegangen und haben angenommen, dass der Satz im Ruhestand jeweils um 10 Prozentpunkte sinkt. Steuersätze (mit Solidaritätszuschlag) im Berufsleben:
- 25 Prozent, gilt für Alleinstehende mit zu versteuerndem Einkommen ab 12 673 Euro und für Ehepaare ab 25 346 Euro im Jahr.
- 35 Prozent, gilt für Alleinstehende mit zu versteuerndem Einkommen ab 32 860 Euro und für Ehepaare ab 65 720 Euro im Jahr.
- 44,31 Prozent, gilt für Alleinstehende mit zu versteuerndem Einkommen ab 52 152 Euro und für Ehepaare ab 104 304 Euro im Jahr.
Günstigerprüfung: Durch das neue Steuerrecht können Steuerpflichtige seit 2005 von ihren Beiträgen für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Krankenversicherung, Risikolebensversicherung, vor 2005 abgeschlossene private Rentenversicherung) nur noch maximal 2 400 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Zusätzlich können sie für die Rürup-Rente 60 Prozent der Beiträge geltend machen. Nach altem Recht war ein Abzug der Vorsorgeaufwendungen bis zu 5 069 Euro möglich.
Bis 2019 gilt als Übergangsregelung eine „Günstigerprüfung“. Das Finanzamt wendet das Recht an, das für den Steuerzahler günstiger ist.
Das führt dazu, dass die Vorteile der Rürup-Rente oft verpuffen. Denn wer deutlich mehr als 2 400 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend macht, kann weniger von den Rürup-Beiträgen absetzen. Macht jemand den Höchstbetrag von 5 069 Euro (= 2 400 + 2 669) für Vorsorgeaufwendungen geltend, entfällt für die ersten 4 448 Euro des Beitrags zur Rürup-Rente der Steuervorteil (60 Prozent von 4 448 Euro = 2 669 Euro). Nur was darüberliegt, wirkt steuermindernd.
Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.
Schreiben Sie bitte einen Kommentar
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen.
Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Kommentare (0)
weitere Kommentare anzeigen