06.12.2005

Rürup-Rente für Selbstständige: Am Ziel vorbei

Steuersätze und Günstigerprüfung

Steuersätze: Wir sind von drei verschiedenen Steuersätzen im Berufsleben ausgegangen und haben angenommen, dass der Satz im Ruhestand jeweils um 10 Prozentpunkte sinkt. Steuersätze (mit Solidaritätszuschlag) im Berufsleben:

  • 25 Prozent, gilt für Alleinstehende mit zu versteuerndem Einkommen ab 12 673 Euro und für Ehepaare ab 25 346 Euro im Jahr.
  • 35 Prozent, gilt für Alleinstehende mit zu versteuerndem Einkommen ab 32 860 Euro und für Ehepaare ab 65 720 Euro im Jahr.
  • 44,31 Prozent, gilt für Alleinstehende mit zu versteuerndem Einkommen ab 52 152 Euro und für Ehepaare ab 104 304 Euro im Jahr.

Günstigerprüfung: Durch das neue Steuerrecht können Steuerpflichtige seit 2005 von ihren Beiträgen für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Krankenversicherung, Risikolebensversicherung, vor 2005 abgeschlossene private Rentenversicherung) nur noch maximal 2 400 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Zusätzlich können sie für die Rürup-Rente 60 Prozent der Beiträge geltend ­machen. Nach altem Recht war ein Abzug der Vorsorgeaufwendungen bis zu 5 069 Euro möglich.

Bis 2019 gilt als Übergangsregelung eine „Günstigerprüfung“. Das Finanzamt wendet das Recht an, das für den Steuerzahler günstiger ist.

Das führt dazu, dass die Vorteile der Rürup-Rente oft verpuffen. Denn wer deutlich mehr als 2 400 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend macht, kann weniger von den Rürup-Beiträgen absetzen. Macht jemand den Höchstbetrag von 5 069 Euro (= 2 400 + 2 669) für Vorsorgeaufwendungen geltend, entfällt für die ersten 4  448 Euro des ­Beitrags zur Rürup-Rente der Steuervorteil (60 Prozent von 4 448 Euro = 2 669 Euro). Nur was darüberliegt, wirkt steuermindernd.

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