Rentenbesteuerung: So rechnet das Finanzamt
Die neuen Regeln zur Rentenbesteuerung haben die Rentner verunsichert. Viele müssen jetzt wieder eine Steuererklärung abgeben. Schon ein paar einfache Berechnungen können klären, für wen das gilt.
Wie viele Jahre muss ich denn ins Gefängnis, wenn ich keine Steuererklärung abgebe?“ Mit dieser Frage verblüffte kürzlich ein Rentner die Vorsteherin des Finanzamts Königs Wusterhausen. Die Beamtin konnte ihn beruhigen: Er musste gar keine Steuererklärung machen.
Und das geht rund drei Vierteln der 20 Millionen Rentner genauso: Die meisten haben nie Steuern zahlen müssen. Doch viele sind durch die neuen Steuerregeln verunsichert. Gott sei Dank sind Haftstrafen dabei wenigstens kein Thema.
Ob Steuern fällig sind, hängt von der Rentenhöhe ab und davon, welche Einkünfte hinzukommen. Wichtig ist auch, um welche Art Einkünfte es sich handelt.
Fall 1: Nur gesetzliche Rente
Das Alterseinkünftegesetz hat die Besteuerung der gesetzlichen Rente grundlegend verändert. Alle, die bis Ende 2005 in den Ruhestand getreten sind, müssen 50 Prozent ihrer Rente versteuern. Die andere Hälfte ist steuerfrei – und sie bleibt es dauerhaft: Der entsprechende Eurobetrag wird als „persönlicher Rentenfreibetrag“ für die gesamte Zeit des Rentenbezugs vom Finanzamt verschont.
Achtung: Das gilt nur für den Eurobetrag, nicht für den prozentualen Anteil. Wird zum Beispiel eine Rente von 1 000 Euro monatlich nach ein paar Jahren auf 1 050 Euro erhöht, bleiben weiterhin nur die anfänglichen 500 Euro steuerfrei und 550 Euro müssen versteuert werden.
Die 50 Prozent gelten aber nur für Bestandsrentner. Für alle, die später in Rente gehen, sinkt dieser Anteil – und zwar um zwei Prozentpunkte pro Jahrgang. Wer 2006 in den Ruhestand tritt, hat nur noch einen Freibetrag von 48 Prozent, muss also 52 Prozent versteuern. Die 48 Prozent Freibetrag bleiben aber auch diesen Rentnern ihr Leben lang. Genauer: der Eurobetrag, der 2006 den 48 Prozent entsprach. Für Neurentner ab dem Jahr 2040 wird dann die gesamte Rente steuerpflichtig sein (siehe Tabelle „Schritt für Schritt mehr Steuern“).
Der einmal festgelegte Freibetrag gilt auch für Zahlungen aus berufsständischen Versorgungswerken, für Witwen-, Waisen- und Erwerbsminderungsrenten.
Wenn Sie ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen und keine weiteren Einkünfte haben, lässt sich einfach ermitteln, ob Sie in den steuerpflichtigen Bereich kommen. Setzen Sie dafür in die Tabelle „Beispiel Alleinstehender“ Ihre persönlichen Werte ein:
- Auf Ihrem Rentenbescheid steht die monatliche Rente (Brutto). Die multiplizieren Sie mit zwölf, um auf den Jahresbetrag zu kommen.
- Dann ziehen Sie den persönlichen Rentenfreibetrag ab: 50 Prozent, wenn Sie bis Ende 2005 in Rente gingen.
- Als nächstes die Werbungskostenpauschale von 102 Euro abziehen, ebenso die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro.
- Nun Ihre Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung abziehen. Sie stehen als Monatsbeträge im Rentenbescheid.
Stehen dann unter dem Strich weniger als 7 664 Euro, brauchen Sie keine Steuererklärung abzugeben. Diese 7 664 Euro sind die entscheidende Grenze: Wer mehr hat, kommt in den steuerpflichtigen Bereich. Für Rentnerehepaare erhöht sich der Betrag auf 15 329 Euro. Ehepaare sollten Ihre persönlichen Werte in die Tabelle „Beispiel Ehepaare“ eintragen.
Rund gerechnet konnte ein alleinstehender Rentner 2005 unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge bis 19 000 Euro steuerfrei kassieren, ein Ehepaar das Doppelte. Bei höheren Werbungskosten, zum Beispiel für eine Rentenberatung, ist es noch mehr. Dasselbe gilt bei höheren Sonderausgaben, etwa Unterhalt für den Exgatten, oder bei hohen außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten.
Fall 2: Nebenverdienst oder Miete
Für Ruheständler, die weitere Einkünfte beziehen, kann sich die Rechnung grundlegend ändern. Je nach Art werden Einkünfte nämlich verschieden behandelt.
Einfach ist es für Rentner, die nebenbei einen Minijob haben: Da wird der Lohn vom Arbeitgeber pauschal versteuert. Minijobs spielen daher für die Steuerrechnung des Betreffenden keine Rolle.
Dagegen müssen einige Rentner, die nebenbei auf Steuerkarte arbeiten, mit einer Nachzahlung rechnen. Verdient beispielsweise Gerhard Rathmann im Beispiel „Alleinstehender“ monatlich 500 Euro, wird wegen der geringen Lohnhöhe gar nicht erst Lohnsteuer abgezogen.
Gerhard Rathmann darf nun von den 6 000 Euro Jahreslohn 920 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag abziehen, ebenso die Beiträge zur Sozialversicherung. Wie hoch die insgesamt sind, hängt vom Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse ab. Sie finden die Höhe Ihrer Abzüge auf der Steuerkarte. Unterm Strich erzielt der Rentner etwa 4 500 Euro steuerpflichtigen Lohn. Zusammen mit seinem steuerpflichtigen Rentenanteil von 5 665 Euro (siehe Tabelle „Alleinstehender“) liegt er über dem Grundfreibetrag von 7 664 Euro. Er muss also eine Steuererklärung abgeben. Seine Nachzahlung wird bei etwa 450 Euro liegen. Er kann aber Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen. Hat er zum Beispiel Fahrtkosten über der Werbungskostenpauschale (hier gelten 920 Euro für Arbeitnehmer), sollte er dies in der Anlage N zur Steuererklärung aufführen.
Für selbstständige Nebenjobber gilt: Sie ziehen die Ausgaben von den Einnahmen ab. Der Überschuss ist voll zu versteuern, Freibeträge gibt es nicht.
Dasselbe gilt für Vermieter: Sie ziehen ihre Werbungskosten von den Mieteinnahmen ab. Auch hier fließt der volle Überschuss in die Steuerrechnung ein, Freibeträge gibt es nicht. Vermieter sollten sich aber von einem Steuerexperten beraten lassen. Denn Abschreibung, Zinsen und anderes senken die steuerpflichtigen Einnahmen – und alles korrekt anzusetzen, kann knifflig sein.
Fall 3: Kapitalerträge
Für Kapitalerträge gibt es den Sparerfreibetrag: 1 370 Euro für Alleinstehende, 2 740 Euro für Ehepaare. Hinzu kommt die Werbungskostenpauschale von 51 Euro (Ehepaare: 102 Euro). Kapitalerträge darüber sind voll steuerpflichtig. Wie das funktioniert, zeigt die Tabelle „Beispiel Ehepaar“: Beide Partner haben zusammen 10 000 Euro Zinseinnahmen. Minus Freibetrag und Werbungskostenpauschale für Sparer von insgesamt 2 842 Euro müssen sie 7 158 Euro in der Steuererklärung angeben.
Beide zusammen beziehen 36 000 Euro Rente pro Jahr. Davon können sie ihren persönlichen Rentenfreibetrag von 50 Prozent abziehen, ebenso die Werbungskostenpauschale für Rentner von je 102 Euro sowie die Krankenversicherungsbeiträge von 3 492. Dann bleiben 14 304 Euro steuerpflichtig. Addiert werden 7 158 Euro steuerpflichtige Zinsen. Zusammen ergibt das 21 462 Euro. Das Ehepaar liegt damit über der Grenze von 15 329 Euro und muss eine Steuererklärung abgeben.
Tipp. Wer höhere Kosten hat, zum Beispiel für Depotgebühren oder Anlageberatung, kann diesen Betrag geltend machen – also mehr als den Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro. Die höheren Kosten müssen Sie aber nachweisen.
Ob und wie viel Zinssteuer Sie gezahlt haben, steht in den jährlichen Mitteilungen der Banken. Kreditinstitute ziehen in der Regel 30 Prozent Zinsabschlagsteuer ab, während die meisten Rentnerhaushalte einen viel geringeren Steuersatz zahlen, wenn sie denn überhaupt zahlen müssen.
Achtung: Wenn ab dem Jahr 2007 der Sparerfreibetrag wie geplant auf 750 Euro (Ehepaare: 1 500 Euro) nahezu halbiert wird, rutschen noch mehr Rentner in die Steuerpflicht.
Fall 4: Betriebsrente
Bei den meisten Betriebsrenten ist es einfach: Sie unterliegen der Lohnsteuer, die schon vom Arbeitgeber abgezogen wird. Wie es bei Ihnen persönlich aussieht, können Sie auf den Bezugsmitteilungen erkennen: Meist wird dort erklärt, wie Ihre Betriebsrente zu versteuern ist. Bei Unklarheiten sollten Sie einen Steuerprofi befragen, denn Betriebsrenten können in vielen Fällen Steuerzahlungen auslösen.
So bei Gerhard Rathmann im Beispiel „Alleinstehender„ (siehe Tabelle): Wenn er zusätzlich eine Betriebsrente über 7 000 Euro bezieht, die vom Arbeitgeber finanziert wurde, sieht die Rechnung so aus:
- Vom Bruttobetrag der Betriebsrente wird zunächst ein Versorgungsfreibetrag abgezogen. Das waren 40 Prozent im Jahr 2005, also 2 800 Euro.
- Dann wird ein Zuschlag abgezogen, der für arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten gilt. 2005 waren das 900 Euro.
- Abgezogen werden auch die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen. Im Beispiel sind das rund 1 288 Euro.
Danach bleiben etwa 2 012 Euro steuerpflichtig. Addiert werden die 5 665,20 Euro Renteneinkünfte (siehe Tabelle). Das ergibt 7 677,20 Euro. Rathmann liegt also über der Freigrenze von 7 664 Euro und muss eine Steuererklärung abgeben.
Danach bleiben etwa 2 620 Euro steuerpflichtig. Addiert werden die 5 665,20 Euro Renteneinkünfte (siehe Tabelle). Das ergibt 8 285,20 Euro. Rathmann liegt also über der Freigrenze von 7 664 Euro und muss eine Steuererklärung abgeben.
Einige betriebliche Leistungen bleiben aber steuerfrei, zum Beispiel Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und deren Beiträge pauschal vom Arbeitgeber versteuert wurden.
Fall 5: Private Rentenversicherungen
Etwas komplizierter sieht es aus, wenn Gerhard Rathmann sich neben der gesetzlichen Rente auch noch über eine private Altersvorsorge freuen könnte. Hier kommt es auf die Sparform an:
Kapitallebenspolicen: Die Erträge bleiben steuerfrei, wenn der Vertrag vor 2005 abgeschlossen wurde und bei der Auszahlung mindestens zwölf Jahre bestand (davon fünf Beitragszahljahre). Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Geld steuerpflichtig. Rathmann muss dann eine Steuererklärung abgeben und die Erträge in der Anlage „KAP“ angeben.
Wichtig: Steuerpflichtig ist aber nicht die ganze Auszahlung, sondern nur der Zinsgewinn. Wurden beispielsweise 70 000 Euro Beiträge eingezahlt und 100 000 Euro Leistung ausgeschüttet, fließen nur 30 000 Euro Gewinn in die Steuerrechnung ein.
Private Rentenpolicen: Sie werden teilweise besteuert. Hier hat das Alterseinkünftegesetz eine positive Änderung gebracht. Der steuerpflichtige Ertragsanteil ist gesunken (siehe Tabelle „Weniger Steuern für Privatrenten“). Er richtet sich nach dem Alter zu Rentenbeginn. Sind das zum Beispiel 60 Jahre, werden nur 22 Prozent der Privatrente steuerpflichtig, früher waren es 32 Prozent. Das gilt nicht nur für Renten, die nach 2004 erstmals ausgezahlt werden, sondern auch für Renten, die schon länger laufen.
Beispiel: Wenn unser Rentner in der Tabelle „Beispiel Alleinstehender“ jährlich 4 800 Euro Privatrente bezieht und bei Rentenbeginn 65 Jahre alt war, muss er 18 Prozent davon versteuern: 864 Euro. Addiert er dies zu den 5665,20 Euro, die an gesetzlicher Rente angerechnet werden, liegt er unter dem Freibetrag von 7 664 Euro und muss keine Steuererklärung abgeben.
Wichtig: Altersentlastungsbetrag
Rentner können außerdem den Altersentlastungsbetrag nutzen. Er steht allen zu, die 65 Jahre und älter sind und neben Altersbezügen andere Einkünfte haben wie Zinsen, Lohn, Honorare oder Mieten. Von diesen Einkünften bleiben 40 Prozent steuerfrei, maximal 1 900 Euro im Jahr.
Beispiel: Ein alleinstehender Rentner, der ausschließlich gesetzliche Rente bezieht und nebenbei noch Zinseinnahmen hat, kann 2005 bis zu 3 321 Euro Zinsen steuerfrei kassieren (Zinsfreibetrag und Altersentlastungsbeitrag).
Einen Wermutstropfen gibt es auch hier: Bis 2040 wird der Altersentlastungsbetrag ebenfalls auf null abgeschmolzen (siehe Tabelle „Schritt für Schritt mehr Steuern“).
Was jetzt zu tun ist
Rentner, die bisher schon eine Steuererklärung abgegeben haben, tun das auch für 2005. Sie müssen diesmal ihre Renteneinkünfte in die neue „Anlage R“ eintragen und in der Regel mit einer etwas höheren Steuerbelastung rechnen. „Nur keine Panik“, rät Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg, allen, deren Einkommen im Grenzbereich liegt. „Wenn es hier zu Nachzahlungen kommt, werden die sehr überschaubar bleiben“, erklärt er.
Wer unsicher ist, ob er eine Steuererklärung abgeben muss, kann sich Rat holen: Ein Steuerberater kostet zwar Geld, es gibt aber den Vorteil, dass Steuererklärungen für das Jahr 2005, die von ihm gemacht werden, erst bis zum 31. Dezember 2006 abgegeben werden müssen. Und nach deren Muster können Sie spätere Steuererklärungen dann selbst anfertigen.
Auch Lohnsteuerhilfevereine beraten relativ günstig. Manchmal hilft es auch, den Sachbearbeiter im Finanzamt zu fragen. Er ist zu kostenlosen Auskünften verpflichtet und daran interessiert, unnötige Steuererklärungen zu vermeiden. Die Beamten beraten aber nicht umfassend.
Professionelle Hilfe sollte vor allem suchen, wer neben der Rente erhebliche andere Einkünfte hat, wie Miet- oder Zinseinnahmen. Dann lohnt es, Einnahmen und Ausgaben steuerlich zu optimieren.
So können Anleger zum Beispiel aus Sparformen aussteigen, die steuerlich hoch belastet sind wie Sparbücher und Anleihen. Dagegen werden Aktien, Aktienfonds oder Genossenschaftsanteile geringer besteuert. Auf Aktien sollte sich aber nur einlassen, wer das höhere Risiko und Wertschwankungen verkraftet.
Wer Vermögenseinkünfte hat, auf die er nicht angewiesen ist, zum Beispiel aus Grundstücken oder Kapitalanlagen, kann eine Schenkung an die künftigen Erben ins Auge fassen. So lässt sich auch noch Erbschaftsteuer sparen.
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Tabelle: Beispiel Ehepaar
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