Reklamieren Kunden defekte Ware, erfüllen sehr viele Händler ihre gesetzliche Pflicht zur Gewährleistung nicht. Das zeigen Test-Reklamationen des Verbraucherzentrale Bundesverbands bei sechs großen Einzelhandelsketten. Aldi Nord bot sogar nur in jedem zehnten Fall eine korrekte Gewährleistung an.
550 Testkunden reklamierten gekaufte Ware
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Testkunden mit insgesamt 550 Reklamationen zu sechs großen Ketten geschickt – zu Aldi Nord, Aldi Süd, Lidl, Media Markt, Obi und real. In den meisten Fällen erkannten die Einzelhandelsunternehmen den Gewährleistungsanspruch des Kunden nicht an. Drei Viertel von ihnen verwiesen auf die Herstellergarantie, obwohl sie als Händler in der Pflicht sind. Wenn der Kunde es will, müssen sie sich kümmern, auch wenn eine Herstellergarantie existiert.
Kunden mit Verweis auf „Reklamationsfristen“ abgewimmelt
In rund 20 Prozent der Test-Fälle haben die Verkäufer die kurz nach dem Kauf reklamierenden Kunden mit dem Hinweis abgewimmelt, dass sie die „Reklamationsfrist“ verpasst hätten. Das ist ein klar rechtswidriger Hinweis, denn im deutschen Kaufrecht gilt: Kunden können eine defekte Ware innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf reklamieren und haben im Fall eines Mangels das Recht auf Umtausch oder Nachbesserung. Während der ersten sechs Monate müssen sie nur nachweisen, dass das gekaufte Produkt einen Mangel hat. Sie brauchen nicht zu belegen, wann und wie dieser entstanden ist. Erst nach einem halben Jahr wird die Hürde für den Kunden höher: Dann muss er belegen, dass der Mangel wirklich schon von Anfang an vorhanden war – wenn der Händler das will.
Herstellergarantie hat Nachteile für den Kunden
Egal wie häufig die Händler den Gewährleistungsanspruch letztlich doch anerkannten – reklamierende Kunden erhielten zunächst fast immer die Auskunft, sie müssten sich an den Hersteller des Produkts halten und ihr Problem im Rahmen der Garantie regeln. Das kann aber für Kunden nachteilig sein. Während bei einer Reklamation nach Gewährleistungsrecht der Händler zum Beispiel die Kosten für Versand und den Aus- und Einbau defekter Geräte tragen muss, sind die Hersteller bei der Reklamation auf Garantie dazu nicht verpflichtet. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung und die Hersteller können sie nach Gutdünken ausgestalten – also zum Beispiel auch Reklamationen wegen ganz bestimmter Mängel ausschließen. Auch Verlängerungen der Herstellergarantie mit einer Garantieversicherung, wie sie zum Beispiel Amazon oder Saturn für Elektronikgeräte anbieten, taugen nicht viel (mehr zu Garantieversicherung).
Verbraucher müssen ihre Rechte kennen
Immerhin: In 80 Prozent der Testfälle behandelten die Verkäuferinnen und Verkäufer die reklamierenden Kunden freundlich und schienen sich bei ihrer Auskunft sehr sicher – obwohl sie oft falsch war. Daher ist es für Verbraucher wichtig, selbst zu wissen, was ihnen im Reklamationsfall zusteht. Die Anleitung zum Reklamieren defekter Ware in fünf einfachen Schritten hilft dabei. Antworten auf weitere wichtige Fragen rund um die Reklamation stehen im Online-Special Kundenrechte bei Umtausch und Reklamation.
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