Kann jemand eine Urlaubsreise aufgrund von Impfunverträglichkeit nicht antreten, muss der Reiserücktrittskostenversicherer die Stornokosten nicht immer ersetzen. Das Unternehmen muss nicht zahlen, wenn die Unverträglichkeit auf einer Wechselwirkung mit einem Medikament beruht, das jemand schon vor Buchung der Reise eingenommen hat. So urteilte das Amtsgericht Sinsheim (Az. 4 C 179/99).Die Versicherte nahm seit längerem ein Arzneimittel gegen Thrombose ein. Erst nachdem ihr Ehemann eine gemeinsame Reise nach Kenia gebucht hatte, erfuhr sie, dass das Medikament sich nicht mit dem für Kenia nötigen Malariaimpfstoff verträgt. Das Ehepaar sagte die Reise ab und wandte sich an seine Reiserücktrittskostenversicherung. Diese übernahm die Stornokosten in Höhe von 3.313 Mark aber nicht. Die Frau hätte sich vor der Buchung informieren müssen, ob sie alle empfohlenen Impfstoffe verträgt.
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