11.07.2012

Praxis­gebühr der Krankenkassen: Erste Krankenkasse erstattet Praxis­gebühr

Praxisgebühr der Krankenkassen Meldung

Als erste Krankenkasse erstattet die Hanseatische Krankenkasse (HEK) ihren Versicherten die Praxis­gebühr, die sie für einen Zahn­arzt­besuch bezahlen mussten. Voraus­setzung ist allerdings, dass der Patient einmal im Jahr zur Zahn­vorsorge geht und das auch mit seinem Bonus­heft nach­weisen kann.

Keine Praxis­gebühr mehr für Zahn­arzt­besuch

Die Hanseatische Krankenkasse (HEK) geht neue Wege: Als erste gesetzliche Krankenkasse erstattet sie ihren Versicherten die Praxis­gebühr für einen Besuch beim Zahn­arzt. Und zwar auch rück­wirkend: Die seit Januar 2012 bereits gezahlten 10 Euro pro Quartal wird sie ihren 400 000 Versicherten zurück­erstatten. Voraus­setzung für die Rück­zahlung und die künftige Befreiung von der Praxis­gebühr: Der Versicherte muss einmal im Jahr zur zahn­ärzt­lichen Vorsorgeunter­suchung gehen und sein Bonus­heft führen. Wer für das laufende Jahr Geld zurück möchte, muss der HEK sein Bonus­heft und die Originalbelege für die entrichtete Praxis­gebühr einreichen. Bevor die Krankenkasse das Vorhaben umsetzen kann, muss sie noch auf die Zustimmung des Bundes­versicherungs­amtes warten.

Hintergrund: Was ist die Praxis­gebühr?

Seit Januar 2004 gibt es die Praxis­gebühr. Pro Quartal müssen gesetzlich Kranken­versicherte beim ersten Arzt­besuch 10 Euro zahlen – auch wenn sie sich ein Rezept ausstellen oder Blut abnehmen lassen oder im Notfall den Arzt am Telefon konsultieren. Die Praxis­gebühr fällt in der Regel nur einmal im Quartal beim ersten Arzt­besuch an. Weitere Arzt­besuche im selben Quartal sind gebührenfrei, wenn man eine Über­weisung vorlegen kann. Für Kinder unter 18 Jahren sowie für Unter­suchungen zur Vorsorge (Zahn­kontrolle), zur Früh­erkennung (Brust­krebs) und für Schutz­impfungen wird die Gebühr nicht fällig.

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