18.05.2010

Pflegezeit: Nur einmal für jeden Angehörigen

Arbeitnehmer können für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal Pflegezeit nehmen. Seit Juli 2008 dürfen sie für längstens sechs Monate unbezahlt vom Job aussetzen, um sich um einen pflegebedürftigen Verwandten zu kümmern. Die Pflegezeit müssen sie am Stück nehmen. Es ist nicht möglich, einen Teil der sechs Monate später nachzuholen, entschied das Arbeitsgericht Stuttgart (Az. 12 Ca 1792/09).

Unabhängig von der Pflegezeit für Angehörige, die bereits in eine Pflegestufe eingestuft sind, dürfen Arbeitnehmer bis zu zehn Tage in Kurzpflegezeit gehen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn ein Verwandter gestürzt ist und eine Einstufung in Pflegestufe I zu erwarten ist.

Tipp: Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um unbezahlten Urlaub, wenn Sie mehr Zeit für die Pflege brauchen oder wenn Sie einen Menschen pflegen wollen, der kein Angehöriger ist.

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