Das Sozialgericht Münster korrigierte in einem Urteil eine Entscheidung der Pflegekasse. Sie verweigerte einem halbseitig gelähmten und blinden Mann die Pflegestufe III, weil ihm dazu acht Minuten der notwendigen Pflegezeit von täglich 240 Minuten fehlten. Eine solch geringfügige Unterschreitung dürfe nicht allein zum Scheitern der Pflegestufe führen, entschieden die Richter (Az. S 6 P 135/10, nicht rechtskräftig).
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