Wird der Rückflug aus dem Urlaub um zehn Stunden vorverlegt, so dass Reisende mitten in der Nacht zum Flughafen aufbrechen müssen, stellt dies einen Reisemangel dar. Dadurch mindert sich der Reisepreis. Statt den Preis zu kürzen, können Betroffene in bestimmten Fällen aber auch auf eigene Faust einen späteren Rückflug buchen und sich die Auslagen vom Veranstalter zurückholen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.
Abholung vom Hotel nachts um 01.15 Uhr
Auch so kann ein schöner Urlaub zu Ende gehen: Am letzten Urlaubstag um 16.30 Uhr gibt der Reiseveranstalter durch einen Aushang im Hotel bekannt, dass der Rückflug von der Türkei nach Deutschland am nächsten Tag nicht nachmittags um 16.40 Uhr, sondern bereits um 5.15 Uhr früh stattfindet. Die Urlaubsgäste mögen sich bitte für den Bustransfer vom Hotel zum Flughafen um 01.25 Uhr bereit halten. So hatten es zwei Pauschalurlauber aus München Ende Mai 2009 erlebt – und wollten sich nicht vor vollendete Tatsachen setzen lassen: Sie ließen den frühen Flug sausen und buchten stattdessen auf eigene Faust einen späteren Rückflug für 14.00 Uhr. Die Tickets bezahlten sie selbst – zuhause in Deutschland verlangten sie dann vom Veranstalter Ersatz für ihre Kosten in Höhe von rund 500 Euro.
Kostenersatz für selbst organisierte Abreise
Da sich der Reiseveranstalter und die verärgerten Urlauber nicht einigen konnten, ging der Fall vor Gericht und landete schließlich beim Bundesgerichtshof (BGH). Die Bundesrichter entschieden: Die Vorverlegung der Abreise um zehn Stunden war in diesem Fall ein Reisemangel. Pauschalreisende wie das betroffene Münchner Pärchen dürfen diesen Mangel auch selbst beheben, in dem sie Rückflüge selbst organisieren. Der Veranstalter muss die Kosten übernehmen, wenn er selbst keine Alternativen angeboten habe. Aber: Bevor Betroffene eigenständig buchen, müssen sie den Reiseveranstalter zur Abhilfe des Mangels auffordern und dafür eine angemessene Frist setzen, so die Richter (Az. X ZR 76/11). Erst wenn der Veranstalter der Aufforderung nicht nachkomme, müsse er die Rückreise auf eigene Faust ersetzen. Ob das Paar den Veranstalter am Urlaubsort zur Abhilfe aufgefordert hatte, blieb im Türkei-Fall unklar. Die Richter verwiesen den Fall deshalb an die Vorinstanz zurück. Das Landgericht Düsseldorf muss nun prüfen, ob die Pauschalreisenden tatsächlich zuvor Abhilfe verlangt hatten oder so ein Verlangen ausnahmsweise gar nicht nötig war.
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