Hat ein kranker Mensch seinen Willen in einer Patientenverfügung festgehalten hat, muss ein Gericht eine ärztliche Maßnahme nicht mehr überprüfen – selbst, wenn die Verfügung unklar ist. Das hat das Landgericht Kleve bekräftigt (Az. 4 T 77/10). Der gesetzliche Betreuer, der für die Patientin sprach, hatte sich mit dem Arzt darüber verständigt, was die Patientin wohl gewollt hatte. Nur wenn die beiden sich nicht einig gewesen wären, hätte das Gericht entscheiden müssen.
Ein gesetzlicher Betreuer wird von einem Gericht eingesetzt, wenn ein erwachsener Mensch seinen Willen nicht mehr äußern kann und niemanden bevollmächtigt hat, für ihn zu sprechen.
Tipp: Mit einer Vorsorgevollmacht zur Patientenverfügung können Sie selbst einen vertrauten Menschen bestimmen, der in Ihrem Namen spricht. Es wird dann kein Betreuer mehr bestimmt.
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