Der Absender eines wertvollen Pakets sollte dem Paketdienst den Wert angeben. Sonst muss er bei Verlust der Sendung den Schaden mittragen.
Beim Paketdienst UPS waren vier Sendungen mit einem Wert von insgesamt rund 30 000 Euro verloren gegangen. Der Absender hatte den Wert nicht auf dem Frachtbrief angegeben. Damit trägt er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Mitschuld an dem Verlust. Denn er hatte dazu beigetragen, dass UPS die Pakete nicht besonders sicherte. Das hätte der Paketdienst sonst gemacht (Az. I ZR 234/02).
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