Wer Software kauft, darf sie gebraucht weiterverkaufen. Das gilt nicht nur für Programme auf CD oder DVD, sondern auch für Downloads von einer Internetseite. Mit dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof eine Frage geklärt, die seit langem umstritten ist: Erwirbt der Erstkäufer mit dem Download der Software nur ein Nutzungsrecht oder das Eigentum daran?
Volle Eigentumsrechte
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gibt dem Käufer nun die vollen Eigentumsrechte an der gekauften Software. Er kann seine Kopie selber nutzen, verschenken oder irgendwann auch weiter verkaufen. Der Hersteller kann sich dem nicht widersetzen – auch nicht wenn der Weiterverkauf im Lizenzvertrag verboten wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Erstkäufer das Programm auf CD oder DVD erworben hat oder per Download (Az. C 128/11). Dabei sieht das Gericht durchaus, dass das Urheberrecht geschützt werden muss. Aber deshalb gleich den Weiterverkauf von Download-Software zu verbieten, gehe über den Schutz des geistigen Eigentums hinaus, erklärten die Richter. Zur Begründung führen sie unter anderem aus, dass ein Software-Hersteller sonst auch einen Weiterverkauf zum Beispiel gegen Entgelt zulassen könnte, um dann jedesmal erneut zu kassieren – anders als bei Programmen auf CD und DVD. Dabei konnte er ja schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie seinen Gewinn machen.
Anspruch auf Updates
Zu den vollen Eigentumsrechten zählt das Gericht ausdrücklich auch den Anspruch auf Updates. Wenn im Kaufvertrag Aktualisierungen und verbesserte Versionen vorgesehen sind, geht dieser Anspruch auf den Käufer gebrauchter Software über. Er kann also darauf bestehen, die Updates zu bekommen, die auch der Erstkunde erhalten hätte.
Nach Verkauf eigene Kopie löschen
Andererseits stellen die Richter aber auch klar: Wer gebrauchte Software verkauft, darf keine Kopie davon behalten, sondern muss die auf dem heimischen PC geladene Version löschen oder unbrauchbar machen. Dass das in der Praxis häufig kaum zu kontrollieren ist, sieht auch der EuGH. Doch das verständliche Interesse der Hersteller, Schwarzkopien zu verhindern, rechtfertige kein Verbot des Weiterverkaufs. Schließlich ergebe sich dasselbe Problem auch beim Verkauf von CD oder DVD. Auch da könnten die Hersteller kaum nachprüfen, ob der Ersterwerber nicht doch Programmkopien erstellt hat, die er nach dem Verkauf weiterhin nutzt. Außerdem stehe es den Herstellern frei, einen Kopierschutz einzubauen, beispielsweise durch Produktschlüssel: „Der Urheberrechtsinhaber ist berechtigt, mit allen technischen Mitteln sicherzustellen, dass die beim Verkäufer noch vorhandene Kopie unbrauchbar gemacht wird“, heißt es im Urteilstext.
Bundle nicht aufdröseln
Die Europarichter stellen außerdem klar, dass die Software nur als Ganzes verkauft werden darf. Wer ein Bundle aus zum Beispiel drei Lizenzen erwirbt, darf sie nicht aufspalten – also nicht eine für sich behalten und die anderen beiden verkaufen.
Oracle gegen UsedSoft
Geklagt hatte der US-Softwareriese Oracle gegen die deutsche Firma UsedSoft. Sie handelt mit gebrauchten Lizenzen, die sie Oracle-Kunden abgekauft hat. Die UsedSoft-Kunden laden nach dem Kauf einer gebrauchten Lizenz direkt von der Oracle-Internetseite eine Programmkopie herunter. Im Lizenzvertrag mit dem Erstkäufer steht jedoch ausdrücklich, dass der Kunde ein nicht abtretbares Nutzungsrecht ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke erwirbt.
Auch Musik und E-Books betroffen?
Ob sich das Urteil auch auf ähnlich gelagerte Fälle übertragen lässt, muss abgewartet werden. So ist fraglich, ob auch Musik-Downloads oder E-Books davon betroffen sind. „Im vorliegenden Fall ging es um Computerprogramme, also um Software, die wesentlich umfangreicher ist als eine bloße Musikdatei“, meint Rechtsanwalt Martin Schirmbacher von der Berliner Kanzlei Härting gegenüber test.de: „Ich wäre sehr vorsichtig, auch Musik und E-Books einzubeziehen.“ Andererseits will der EuGH keinen Unterschied machen zwischen Programmen auf CD und DVD einerseits sowie Downloads andererseits. „Warum sollte diese Argumentation nicht auch bei Musikdownloads greifen oder bei E-Books und gedruckten Büchern?“ fragt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter: „Niemand würde es verbieten wollen, auf dem Flohmarkt gebrauchte CD’s oder gebrauchte Bücher zu verkaufen.“
Kopplung an Emailadresse
Fraglich ist auch, ob das Urteil ebenfalls das Verknüpfen von Download-Software mit einer Emailadresse betrifft. In diesen Fällen kann der Kunde das Programm nur zusammen mit seiner Adresse nutzen. Denkbar wäre, dass er sich dafür eine separate Emailadresse zulegt und diese später zusammen mit der Software verkauft. Zwar ist das Umgehen des Kopierschutzes – den der EuGH ausdrücklich erlaubt – laut Urheberrecht verboten. „Doch da die simple Bindung einer Software an eine Emailadresse ist so einfach zu überwinden, dass sie kaum als echter Kopierschutz gelten kann“, meint Anwalt Vetter.
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