15.01.2008

Online-Rechtsberatung: Nur vier Anwälte lagen richtig

Unser Musterfall

Der Fall: Der Ratsuchende ist Opfer eines Verkehrsunfalls. Ein Sachverständiger stellt fest, dass sein beschädigter Wagen einen Wiederbeschaffungswert von 3 500 Euro und einen Restwert von 400 Euro hat. Die Reparatur würde 7 200 Euro kosten.

Der Autobesitzer will seinen Wagen notdürftig reparieren und weiter fahren. Er verlangt vom Versicherer des Gegners Schadenersatz.

Der Versicherer ist bereit, den Wiederbeschaffungswert von 3 500 Euro zu zahlen – abzüglich des Restwerts. Das wäre in Ordnung, doch statt der 400 Euro Restwert will er 1 100 Euro abziehen. Der Versicherer argumentiert, dass ein Restwerthändler aus dem ­Internet für das Auto so viel bietet.

Die Frage: Wie viel Ersatz steht dem Geschädigten denn nun zu?

Die Lösung: Er hat Anspruch auf 3 100 Euro. Der Betrag ergibt sich aus den 3 500 Euro abzüglich 4 00 Euro. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 217/06) muss er sich nicht auf das schlechtere Angebot des Versicherers einlassen. Er muss sich nur den Restwert abziehen lassen, den sein Gutachter ermittelt hat. Maßgeblich für solche Fälle seien die Preise, die ein Gutachter für den ­regionalen Markt ermittelt – nicht die Preise besonderer Restwerthändler.

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