15.10.2002

Nebenjobs: Für eine Hand voll Euro mehr

Interview: Reden ist Gold

Nebenjobs Meldung
Arbeitsrechtsexperte Michael Weber

Wer heimlich einen Nebenjob hat, setzt den Hauptarbeitsplatz aufs Spiel. Der Gesetzgeber hat nur wenig geregelt und Gerichte urteilen immer nur im Einzelfall. Finanztest sprach mit Michael Weber, Rechtsanwalt aus Dormagen.

Finanztest: Muss der Mitarbeiter den Nebenjob beim Hauptarbeitgeber anzeigen?

Weber: Grundsätzlich nur, wenn es im Arbeitsvertrag steht oder „berechtigte Interessen“ des Arbeitgebers betroffen sind. Das ist etwa der Fall, wenn eine pauschal versicherte 325-Euro-Kraft eine weitere geringfügige Beschäftigung antritt und so über die 325-Euro-Grenze kommt. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf diese Information, denn er muss bei Überschreitung der Grenze möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

Finanztest: Der Begriff „berechtigtes ­Interesse“ ist schwammig. Was raten Sie Nebenjobbern?

Weber: Gerade wegen dieses unklaren Rechtsbegriffs sollte man den Arbeitgeber immer über den zweiten Job informieren. Wie ein Gericht entscheidet, ist schwer zu kalkulieren. Einen festen Arbeitsplatz sollte man nicht aufs Spiel setzen. Und Schweigen kann teuer werden, wenn im Arbeitsvertrag für den Fall der Nichtanzeige eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart wurde.

Finanztest: Muss der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß antworten, wenn der Hauptarbeitgeber auf Verdacht nachfragt, ob er einen Nebenjob hat?

Weber: Besteht im Arbeitsvertrag eine wirksame Anzeigepflicht oder kann der Arbeitnehmer nicht ausschließen, dass Interessen seines Hauptarbeitgebers berührt sind, muss der Arbeitnehmer die Wahrheit sagen.

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