Seit Januar gilt in der Apotheke die „Mehrkostenregelung“: Jeder gesetzlich Versicherte kann wählen, ob er sein gewohntes rezeptpflichtiges Medikament bekommt oder ein wirkstoffgleiches billigeres. Vorher musste der Apotheker oft ein Mittel geben, für das die Krankenkassen einen Rabatt ausgehandelt hatten. Wer jetzt die Mehrkostenregelung nutzt, zahlt in der Apotheke für sein „Wunschmedikament“ den vollen Preis und reicht Quittung und Rezeptkopie bei der Kasse ein. Die erstattet den Preis, den das Rabattarzneimittel gekostet hätte. Doch dabei gibt es ein Problem: Die Kassen halten die Preise der Rabattarzneimittel geheim, nicht einmal die Apothekenmitarbeiter kennen sie. Daher birgt die Mehrkostenregelung ein unkalkulierbares Kostenrisiko. Aus therapeutischer Sicht lassen sich wirkstoffgleiche Präparate in der Regel problemlos austauschen.
Tipp: Wenn Sie Ihr gewohntes Mittel behalten möchten, sprechen Sie am besten mit Ihrem Arzt. Denn der kann – wie früher auch schon – das „Aut-idem“-Feld auf dem Rezept ankreuzen und damit den Austausch ausschließen.
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