Bekommt ein Verbraucher für das Bezahlen mit der Lufthansa-Card so genannte Prämienmeilen gutgeschrieben, verstößt das gegen die Zugabenverordnung. So urteilten die Richter des Landgerichts Köln (Az. 81 O 97/99). In ihrer Klage hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs behauptet, die Meilensammelfunktion sei eine unerlaubte Zugabe zur Kreditkarte und die Werbung "Legen Sie Ihr Geld gut an: In Meilen" sei irreführend. Der Verbraucher könne denken, es handle sich wirklich um Flugmeilen oder gar Flüge. Tatsächlich sind es aber eine Art Bonuspunkte, die in Erlebnis- und Sachprämien oder richtige Flüge getauscht werden können.
Die Lufthansa hält bei beiden Argumenten dagegen und geht in Berufung. Entscheiden muss das Oberlandesgericht Köln. Die Lufthansa-Card bleibt mit gleichem Programm im Angebot.
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