Will die Mieterin einer Eigentumswohnung fünf Kinder in Tagespflege betreuen, darf der Verwalter dies ablehnen – wegen des größeren Lärms, der höheren Besucherfrequenz, des Schmutzes im Treppenhaus und des höheren Müllaufkommens (Landgericht Köln, Az. 29 S 285/10).
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