Vermieter von Studentenheimen dürfen kündigen, ohne dabei die gewöhnlichen Mieterschutzregeln zu beachten. Doch von Studenten bewohnte Mietshäuser sind nicht automatisch Studentenwohnheime. Die Einrichtung muss sozial gefördert sein und die befristete Vermietung an Studenten vorsehen, urteilt der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 92/11).
Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.
Schreiben Sie bitte einen Kommentar
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen.
Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Kommentare (0)
weitere Kommentare anzeigen