Anders als Kreditzinsen dürfen Banken Sparzinsen bei bestehenden Verträgen durch einfachen Aushang in den Geschäftsräumen verändern, wenn eine solche Klausel in den Geschäftsbe­dingungen steht und ein variabler Zinssatz vereinbart ist (Oberlandesgericht Hamm, Az. 31 U 101/02).

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