Anders als Kreditzinsen dürfen Banken Sparzinsen bei bestehenden Verträgen durch einfachen Aushang in den Geschäftsräumen verändern, wenn eine solche Klausel in den Geschäftsbedingungen steht und ein variabler Zinssatz vereinbart ist (Oberlandesgericht Hamm, Az. 31 U 101/02).
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