Unfallversicherer müssen nicht für die seelischen Folgen eines Unfalls aufkommen, wenn dies in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 7 U 170/09). Der Kläger hatte sich bei einem Radunfall einen Lendenwirbel gebrochen. Die Schmerzen zogen eine Depression nach sich.
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