Die Kosten für den Hausmeister dürfen nicht komplett auf die Mieter umgelegt werden, da für sie auch Instandhaltung, Erneuerung oder Schönheitsreparaturen anfallen. Statt eines pauschalen Abzugs – in diesem Fall zehn Prozent – müssen die tatsächlichen Kosten genannt werden (BGH, Az. VIII ZR 27/07).

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