Ein Prospekt muss deutlich darauf hinweisen, wenn die Ware aus der Werbung aufgrund begrenzter Menge nur kurze Zeit und nicht überall verfügbar ist. Ein Lidl-Prospekt aus dem Jahr 2008 genügte diesen Ansprüchen nicht. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verklagte die Prospektverantwortlichen und bekam nun vom Bundesgerichtshof recht (Az. I ZR 183/09). In einer Lidl-Filiale war zum Beispiel kein einziges Exemplar des LCD-Monitors aus der Werbung erhältlich. Im Prospekt fehlte ein Hinweis, dass es die Monitore nicht in allen Filialen gab.
Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.
Schreiben Sie bitte einen Kommentar
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen.
Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Kommentare (0)
weitere Kommentare anzeigen