Der Vermieter muss im Rahmen der Betriebskostenabrechnung klarmachen, welche Kosten auf haushaltsnahe Dienstleistungen fallen, die der Mieter steuerlich geltend machen kann. Dafür darf der Vermieter kein Entgelt verlangen, entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az. 105 C 394/10).
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