Eine Kündigung, die von einem Mitarbeiter der Hausverwaltung mit dem Zusatz „i. A.“ (im Auftrag) unterschrieben wurde, ist in der Regel unwirksam. Das Kürzel bringe nicht klar zum Ausdruck, dass der Unterzeichner in Vertretung des Eigentümers handele, urteilte das LG Berlin (Az. 65 S 363/10).
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