Gerät eine Pensionskasse in finanzielle Schwierigkeiten und verringert deshalb die Betriebsrenten, muss der ehemalige Arbeitgeber den Fehlbetrag ausgleichen. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung der Pensionskasse eine Kürzung der Renten unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Az. 3 AZR 408/10).
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