So beteiligen Sie das Finanzamt an der Praxisgebühr, an höheren Zuzahlungen und anderen Krankheitskosten.
Krank zu sein ist teurer geworden. Seit Anfang des Jahres müssen Patienten sich mehr an ihren Krankheitskosten beteiligen. Im Ernstfall können leicht vierstellige Summen zusammenkommen und das Familienbudget erheblich belasten. Dagegen hilft das Finanzamt: Vieles von dem, was die Krankenkassen nun nicht mehr erstatten, dürfen die Versicherten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Allerdings muss es sich insgesamt schon um größere Summen handeln. Das Finanzamt erkennt nur Kosten an, die die „zumutbare Belastung“ überschreiten. Und diese Einkommenshürde liegt reichlich hoch: je nach Familienstand, Kinderzahl und Verdienst bei ein bis sieben Prozent der Einkünfte (siehe Tabelle „Die zumutbare Belastung“).
Berechnungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Zinsen sowie andere Kapitalerträge zählen mit. Davon abgezogen werden Werbungskosten, Betriebsausgaben sowie verschiedene Freibeträge.
Patienten, bei denen absehbar ist, dass sie die zumutbare Belastung überschreiten, sollten für alles Belege sammeln, was zu den Krankheitskosten gehört. Ärztlich verordnete Medikamente und Stärkungsmittel sind absetzbar. Ebenso Prothesen, Schuheinlagen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und andere medizinische Hilfsmittel, wenn sie vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet wurden. Anerkannt werden auch Fahrtkosten zum Arzt oder zur Selbsthilfegruppe, ebenso Besuchsfahrten zum Ehegatten oder zu Kindern ins Krankenhaus, sofern diese längere Zeit im Krankenhaus liegen müssen und Besuche laut Bescheinigung des Krankenhausarztes notwendig sind. Nach Ansicht von Experten gehört auch die neue Praxisgebühr dazu.
Bescheinigung notwendig
Wer eine Kur antritt, sollte sich die Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis vorab bescheinigen lassen. Nach beendeter Kur sind auch Hin- und Rückfahrkarte, Rechnungen über Anwendungen, Unterkunft und Verpflegung absetzbar. Das gilt auch bei den Kosten für eine Psychotherapiebehandlung, für die Teilnahme an Treffen der Anonymen Alkoholiker oder für eine Legasthenie-Therapie.
Selbst bei Ausgaben für eine Trocken- oder Frischzellenkur, Ayur-Veda-Behandlung oder andere alternative Heilmethoden ist das möglich, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis vorher nachgewiesen wird. Für Akupunktur und Homöopathie akzeptieren viele Finanzämter mittlerweile auch normale Verordnungen.
Die Liste der abzugsfähigen Krankheitskosten ist damit nicht abgeschlossen, und sie ist auch immer wieder umstritten. So hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass das Finanzamt den Kauf neuer Möbel berücksichtigen muss, wenn aus alten Möbeln Formaldehyd austritt und daher nachweislich eine Allergieerkrankung von ihnen ausgeht (III R 52/99 und III R 6/02).
Dagegen sind Trinkgelder an Pflegepersonal bei Kur- oder Krankenhausaufenthalt jetzt nicht mehr absetzbar (BFH, Az. III R 32/01). Auch eine Selbstmedikation via Apotheke, Ausgaben für medizinische Zeitschriften, Fachliteratur oder für neue Kleidung nach einer Abmagerungskur akzeptiert das Finanzamt in der Regel nicht.
Es werden aber nur Kosten eines Jahres addiert. Nach Silvester geht es wieder bei null los. Wenn möglich, sollten Patienten daher teure Behandlungen, die sowieso anstehen, in einem Jahr bündeln.
Belege zu sammeln, ist auch aus einem zweiten Grund wichtig geworden: Patienten mit geringem Einkommen müssen nur so lange Zuzahlungen leisten, bis die Krankheitskosten zwei Prozent ihres Jahreseinkommens überschreiten. Sobald dieses Limit erreicht ist, stellt die Krankenkasse eine Zuzahlungsfreistellung aus. Für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei einem Prozent.
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