03.05.2013

Gesetzliche Kranken­versicherung: Alle Infos zum Thema Krankenkassen

Wahl­tarife

Gesetzliche Krankenversicherung Special

Bei den meisten Kassen können sich Versicherte auch für Wahl­tarife entscheiden, die ihnen einen finanziellen Vorteil bringen können. Bei Wahl­tarifen mit Selbst­behalt müssen sie zum Beispiel einen Teil der Behand­lungs­kosten selbst bezahlen – und sparen dadurch Beiträge. Doch für viele sind diese Tarife weniger gut geeignet.

Wahl­tarife der Kassen

Die Krankenkassen können ihren Versicherten spezielle Wahl­tarife anbieten. Wie die Tarife im Einzelnen aussehen, entscheiden die Kassen selbst. Doch es gibt gewisse Regeln. So erhalten Versicherte in Wahl­tarifen mit Selbst­behalt oder Beitrags­rück­zahlung eine Prämie, wenn sie keine oder möglichst wenige medizi­nische Leistungen benötigen. Die jähr­liche Prämie für einen Tarif darf laut Gesetz nicht höher sein als 20 Prozent dessen, was der Versicherte im Jahr selbst an Beiträgen zahlt. Folgende Wahl­tarife sind besonders oft bei den Kassen zu finden:

  • Alternative Arznei­mittel. Gegen einen zusätzlichen Beitrag (beitrags­unabhängig) erstattet die Krankenkasse einen Teil der Kosten für homöo­pathische, anthroposophische oder andere pflanzliche Arznei­mittel (Phyto­therapie). Wichtig: Alternative Behand­lungen, etwa beim Homöopa­then, zahlt die Kasse aber nicht. Auch für die Behand­lung beim Heilpraktiker und die von ihm verordneten Mittel über­nimmt die Kasse keine Kosten. Tipp: Einige Kassen über­nehmen mitt­lerweile einen Teil der Kosten für ärzt­lich verordnete alternative Arznei­mittel bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr – ganz ohne Wahl­tarif. Ob Ihre Kasse dabei ist, zeigt Ihnen der Produktfinder Gesetzliche Krankenkassen.
  • Beitrags­rück­zahlung. Wer ein Jahr lang keine medizi­nischen Leistungen in Anspruch nimmt, bekommt von der Kasse pro Jahr bis zu einem Monats­beitrag (1/12 des Jahres­beitrags) zurück. Vorsorge- und Früh­erkennungs­unter­suchungen dürfen Versicherte aber wahr­nehmen, ohne dass der Erstattungs­anspruch erlischt. Bei manchen Kassen müssen nicht nur die Mitglieder selbst, sondern auch die mitversicherten Angehörigen über 18 Jahre auf Arzt­besuche verzichten. Die Familie bekommt aber trotzdem nicht mehr Geld zurück. Das macht den Tarif dann für Ehepaare mit nur einem Einkommen und für Familien mit erwachsenen Kindern unattraktiv.
  • Kosten­erstattung. Gegen einen Zuschlag auf den Krankenkassenbeitrag können auch gesetzlich Versicherte nach der teureren privatärztlichen Gebühren­ordnung behandelt werden: Wahl­tarife mit Kosten­erstattung sind an das System der privaten Kranken­versicherung angelehnt. Meist erhalten Versicherte nach der Behand­lung eine Rechnung, die sie zunächst selbst begleichen müssen. Die Abrechnung reichen sie dann bei ihrer Krankenkasse ein. Dieses Verfahren gilt auch für die Abrechnung von Medikamenten. In Tarifen mit Kosten­erstattung können Ärzte eine höhere Vergütung abrechnen (Abrechnungs­satz), als die gesetzliche Krankenkasse normaler­weise über­nimmt. Möglicher­weise haben Versicherte dadurch bessere Chancen, schneller einen Termin bei einem Fach­arzt zu bekommen. Sie haben aber dennoch keinen Anspruch auf Leistungen, wie sie Privatversicherte erhalten.
  • Krankengeld für Selbst­ständige. Selbst­ständige können ebenso wie Arbeitnehmer Krankengeld von ihrer Kasse bekommen, wenn sie den allgemeinen Beitrags­satz von 15,5 Prozent und nicht wie sonst den ermäßigten Satz von 14,9 Prozent zahlen. Doch das gesetzliche Krankengeld beginnt erst ab der siebten Krank­heits­woche, da Arbeitnehmer davor Anspruch auf Lohn­fortzahlung haben. Brauchen Selbst­ständige schon früher Unterstüt­zung bei krank­heits­bedingtem Verdienst­ausfall, können sie dies als Wahl­tarif bei ihrer Kasse vereinbaren. Sie erhalten dann gegen einen zusätzlichen Beitrag zum Beispiel das Krankengeld schon ab der dritten Krank­heits­woche. Die Bindungs­frist für diesen Wahl­tarif beträgt drei Jahre. Wichtig: Versicherte haben hier kein Sonderkündigungs­recht, wenn die Kasse einen Zusatz­beitrag erhebt oder diesen erhöht. Mehr Infos bietet der Produktfinder Wahltarife für Selbstständige
  • Selbst­behalt: Im Wahl­tarif mit Selbst­behalt verpflichten sich Versicherte, einen Teil der anfallenden Behand­lungs­kosten selbst zu tragen. Als Gegen­leistung erhalten sie eine Prämie von der Kasse. Selbst­behalt und Prämie sind bei den meisten Kassen nach Einkommen gestaffelt, viele erlauben jedoch die Wahl eines nied­rigeren Selbst­behalts. Der Selbst­behalt ist stets höher als die Prämie, die erziel­bar ist. Arzt­besuche zur Vorsorge und Früh­erkennung sind ohne Prämienver­lust erlaubt. Auch bei anderen Arzt­besuchen verringert sich die Prämie in vielen Tarifen nicht, wenn der Arzt kein Rezept ausstellt. Bei einigen Kassen können Versicherte einen Sonderbonus erhalten, wenn sie bestimmte Vorsorge- und Früh­erkennungs­unter­suchungen in Anspruch nehmen. Die maximale Prämienhöhe ist gesetzlich vorgeschrieben: Die Ersparnis darf maximal 20 Prozent des Jahres­beitrags ausmachen und nicht mehr als 600 Euro betragen. Versicherte gehen beim Abschluss von Selbst­behalt­tarifen ein finanzielles Risiko ein. Wer unvor­hergesehen erkrankt und Behand­lungen sowie Medikamente benötigt, zahlt drauf.

An die Wahl­tarife Beitrags­rück­zahlung, Alternative Arznei­mittel und Kosten­erstattung sind Versicherte ein Jahr gebunden. Ausnahme auch hier: Die Kasse erhebt einen Zusatz­beitrag oder erhöht diesen. An die Wahl­tarife für Selbst­behalt und Krankengeld für Selbst­ständige sind Versicherte drei Jahre gebunden. Das Sonderkündigungs­recht gilt hier nur für Wahl­tarife mit Selbst­behalt.

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