03.05.2013

Gesetzliche Kranken­versicherung: Alle Infos zum Thema Krankenkassen

Kassen­wechsel

Gesetzliche Krankenversicherung Special

Wer mit seiner Krankenkasse nicht zufrieden ist, kann wechseln. Gerade wenn Leistungen und Service nicht zufrieden­stellend sind, sollten Versicherte diese Möglich­keit in Betracht ziehen. Der Wechsel selbst ist nicht schwierig.

Reguläre Kündigung

Wer mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse Mitglied ist, kann ohne weiteres in eine andere Kasse wechseln. Die Kündigungs­frist beträgt zwei Monate zum Monats­ende. Ein Beispiel: Wer Ende Januar bei seiner alten Kasse kündigt, kann ab dem 1. April bei der neuen Kasse versichert werden. Wichtig: Versicherte können nur zu einer Kasse wechseln, die für das Bundes­land geöffnet ist, in dem sie wohnen oder arbeiten. Wer zum Beispiel in Hamburg lebt, kann nicht zu einer Kasse wechseln, die nur in Berlin, Brandenburg und Meck­lenburg-Vorpommern geöffnet ist. Was Versicherte nicht verwechseln sollten: Viele Kassen sind bundes­weit geöffnet, haben aber nur eine Geschäfts­stelle in einem bestimmten Bundes­land. Zu solch einer Kasse ist der Wechsel problemlos möglich. Der Kontakt zur neuen Kasse läuft aber meist nur per Telefon, E-Mail und Post.

Sonderkündigungs­recht

Erhebt die Kasse einen Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungs­recht. Sie können bis zu dem Zeit­punkt kündigen, zu dem der Zusatz­beitrag erst­mals erhoben wird. Die Kasse muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungs­recht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Frist entsprechend. Das Sonderkündigungs­recht gilt auch, wenn die Krankenkasse zuvor gezahlte Prämien streicht oder kürzt und für Wahl­tarife. Ausnahme: Gesetzlich versicherte Selbst­ständige, die sich für einen Wahl­tarif Krankengeld entschieden haben, sind drei Jahre an ihre Kasse gebunden und können auch nicht kündigen, wenn ihre Kasse einen Zusatz­beitrag erhebt oder diesen erhöht.

Tipps zum Kassen­wechsel

Damit bei Ihrem Kassen­wechsel nichts schief geht, sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • Kündigung. Sie müssen schriftlich kündigen. Das Kündigungs­schreiben sollten Sie entweder persönlich abgeben oder per Einschreiben mit Rück­schein schi­cken. Geben Sie in dem Schreiben Ihre Versicherten­nummer und den Kündigungs­termin an.
  • Verfahren. Spätestens 14 Tage nach Eingang der Kündigung muss Ihnen die alte Kasse eine Kündigungs­bestätigung ausstellen. Diese Bestätigung müssen Sie der neuen Kasse über­mitteln. Der Wechsel ist voll­zogen, wenn die neue Kasse recht­zeitig eine Mitglieds­bescheinigung ausstellt. Diese müssen Sie inner­halb der Kündigungs­frist bei Ihrem Arbeit­geber vorlegen. Wichtig: Wählen Sie keine neue Kasse oder informieren Sie Ihren Arbeit­geber nicht recht­zeitig, bleiben Sie weiter Mitglied Ihrer alten Kasse.
  • Nach­haken. Haken Sie nach, wenn Sie nicht spätestens zwei Wochen nach der Kündigung von Ihrer Kasse gehört haben.
  • Kassen­wahl. Keine gesetzliche Kasse, die in ihrem Bundes­land geöffnet ist, darf Sie ablehnen – auch nicht, wenn Sie krank sind oder schon älter.
  • Leistungen. Achten Sie darauf, dass die neue Kasse besonders viel von dem bietet, was Sie wünschen. Mit dem Produktfinder können Sie die Leistungen der Kassen für Ihr Bundes­land bequem vergleichen. Der Abruf kostet 3 Euro.
  • Schriftliche Bestätigung. Legen Sie auf eine bestimmte Zusatz­leistung besonderen Wert, fragen Sie vor dem Wechsel bei der Kasse nach, ob sie diese auch wirk­lich bietet und lassen Sie sich das Angebot schriftlich bestätigen.
Lesen Sie auf der nächsten Seite: Wider­spruch einlegen

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