Kassenwechsel
Wer mit seiner Krankenkasse nicht zufrieden ist, kann wechseln. Gerade wenn Leistungen und Service nicht zufriedenstellend sind, sollten Versicherte diese Möglichkeit in Betracht ziehen. Der Wechsel selbst ist nicht schwierig.
Reguläre Kündigung
Wer mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse Mitglied ist, kann ohne weiteres in eine andere Kasse wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Ein Beispiel: Wer Ende Januar bei seiner alten Kasse kündigt, kann ab dem 1. April bei der neuen Kasse versichert werden. Wichtig: Versicherte können nur zu einer Kasse wechseln, die für das Bundesland geöffnet ist, in dem sie wohnen oder arbeiten. Wer zum Beispiel in Hamburg lebt, kann nicht zu einer Kasse wechseln, die nur in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern geöffnet ist. Was Versicherte nicht verwechseln sollten: Viele Kassen sind bundesweit geöffnet, haben aber nur eine Geschäftsstelle in einem bestimmten Bundesland. Zu solch einer Kasse ist der Wechsel problemlos möglich. Der Kontakt zur neuen Kasse läuft aber meist nur per Telefon, E-Mail und Post.
Sonderkündigungsrecht
Erhebt die Kasse einen Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Sie können bis zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Die Kasse muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungsrecht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Frist entsprechend. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn die Krankenkasse zuvor gezahlte Prämien streicht oder kürzt und für Wahltarife. Ausnahme: Gesetzlich versicherte Selbstständige, die sich für einen Wahltarif Krankengeld entschieden haben, sind drei Jahre an ihre Kasse gebunden und können auch nicht kündigen, wenn ihre Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht.
Tipps zum Kassenwechsel
Damit bei Ihrem Kassenwechsel nichts schief geht, sollten Sie auf folgende Punkte achten:
- Kündigung. Sie müssen schriftlich kündigen. Das Kündigungsschreiben sollten Sie entweder persönlich abgeben oder per Einschreiben mit Rückschein schicken. Geben Sie in dem Schreiben Ihre Versichertennummer und den Kündigungstermin an.
- Verfahren. Spätestens 14 Tage nach Eingang der Kündigung muss Ihnen die alte Kasse eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Diese Bestätigung müssen Sie der neuen Kasse übermitteln. Der Wechsel ist vollzogen, wenn die neue Kasse rechtzeitig eine Mitgliedsbescheinigung ausstellt. Diese müssen Sie innerhalb der Kündigungsfrist bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Wichtig: Wählen Sie keine neue Kasse oder informieren Sie Ihren Arbeitgeber nicht rechtzeitig, bleiben Sie weiter Mitglied Ihrer alten Kasse.
- Nachhaken. Haken Sie nach, wenn Sie nicht spätestens zwei Wochen nach der Kündigung von Ihrer Kasse gehört haben.
- Kassenwahl. Keine gesetzliche Kasse, die in ihrem Bundesland geöffnet ist, darf Sie ablehnen – auch nicht, wenn Sie krank sind oder schon älter.
- Leistungen. Achten Sie darauf, dass die neue Kasse besonders viel von dem bietet, was Sie wünschen. Mit dem Produktfinder können Sie die Leistungen der Kassen für Ihr Bundesland bequem vergleichen. Der Abruf kostet 3 Euro.
- Schriftliche Bestätigung. Legen Sie auf eine bestimmte Zusatzleistung besonderen Wert, fragen Sie vor dem Wechsel bei der Kasse nach, ob sie diese auch wirklich bietet und lassen Sie sich das Angebot schriftlich bestätigen.
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