Einheitliche Regeln für die Kassenbeiträge, dafür neues Chaos beim Krankengeld – Selbstständige haben es nicht leicht.
Einkünfte. Gesetzliche Krankenkassen müssen seit dem 1. Januar die Beiträge für ihre freiwillig Versicherten nach einheitlichen Regeln berechnen. Bislang hatten die Kassen freie Hand, wie sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Miet- und Zinseinnahmen oder das Einkommen eines privat versicherten Ehepartners einbeziehen. Nur die Arbeitnehmer unter den freiwillig Versicherten betrifft dies nicht, da sie wie bisher allein von ihrem Gehalt Beiträge zahlen.
Beiträge. Für die anderen steigt der Beitrag durch die Neuregelung wohl nicht, für Einzelne könnte er sogar sinken, so der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung. Die neuen Grundsätze gibt es auf www.gkv-spitzenverband.de, Suchwort „Beitragsbemessung“.
Mindestbeitrag. Selbstständigen mit sehr geringen Einkünften sind die Änderungen egal. Sie zahlen mindestens so viel Beitrag, als hätten sie monatliche Einkünfte von 1 890 Euro, beim ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent sind das 281,61 Euro im Monat.
Krankengeld. Wollen Selbstständige Krankengeld, müssen sie bei ihrer Kasse nun einen Wahltarif abschließen und einen Extrabeitrag zahlen. Ab welchem Krankheitstag es wie viel Krankengeld gibt und was das kostet, legt jede Kasse selbst fest. Manche bieten mehrere unterschiedliche Tarife an.
Wartezeit. Die Kassen dürfen Selbstständigen eine Wartezeit auferlegen, in der sie trotz Wahltarif bei Krankheit kein Geld bekommen. Die Länge der Wartezeit ist nicht gesetzlich begrenzt, es gibt Kassen, die in ihrem Wahltarif zwei, drei oder sogar sechs Monate Wartezeit festlegen. Das Bundesversicherungsamt hält diese Praxis für zulässig. Die Krankenkassen sollen aber Selbstständige, die bereits vor 2009 Anspruch auf Krankengeld hatten und den erhöhten Beitragssatz zahlten, ohne Wartezeit übernehmen.
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