Patienten verlieren ihren Anspruch auf Krankengymnastik nicht, bloß weil sie alt und gebrechlich sind. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab einer 88-Jährigen recht, deren Krankenkasse ihr die Behandlung trotz ärztlicher Verordnung verweigert hatte (Az. L 16 B 9/07 KR).
Die pflegebedürftige Patientin leidet an Gelenkfunktionsstörungen und an den Folgen mehrerer Hüft- und Knieoperationen. Ihre Ärztin wollte durch die Gymnastik erreichen, dass die Frau nicht völlig unbeweglich wird. Die Kasse fand, dafür reiche eine aktivierende Pflege aus, also zum Beispiel die Begleitung beim Gang zur Toilette. Gutachter hatten bestätigt, dass sich der Zustand der Patientin ohnehin nicht mehr bessern würde.
Die Richter ließen dies nicht gelten. Laut Gesetz sind Therapien auch zu zahlen, wenn sie eine Verschlechterung verhindern können. Nur wenn noch nicht einmal Linderung möglich sei, könne die Leistung versagt werden.
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