26.02.2004

Krankenhaus: Chefarzt muss Preise nennen

Krankenhaus Meldung
Preise für Sonderleistungen muss die Klinik rechtzeitig nennen.

Verlangt ein Patient Wahlleistungen wie Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung, muss das Krankenhaus über die Mehrkosten informieren. Da bei der Einlieferung meist unklar ist, wie umfangreich die Behandlung wird, müssen die Kliniken keinen Kostenvoranschlag mit Endpreis nennen. Doch hat der Patient Anspruch auf

  • eine kurze Erläuterung der voraussichtlichen Leistungen,
  • eine Ermittlung der Preise nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),
  • einen Hinweis auf die erhebliche finanzielle Mehrbelastung,
  • einen Hinweis, dass er auch ohne Wahlleistungen die medizinisch notwendige Versorgung durch qualifizierte Ärzte erhält,
  • einen Hinweis, dass er die GOÄ auf Wunsch einsehen kann.

Steht im Vertrag, es werde „nach der jeweils gültigen GOÄ beziehungsweise dem Institutionstarif“ abgerechnet, braucht der Patient die Mehrkosten nicht zu zahlen, weil unklar bleibt, was genau ein „Institutionstarif“ bedeutet (BGH, Az. III ZR37/03).

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