04.04.2012

Klarmobil Gebühren: Auszahlung von Guthaben kostenlos

Klarmobil Gebühren Meldung

Sieg für den Verbraucher­schutz: Das Mobil­funk­unternehmen Klarmobil darf keine Gebühren für die Auszahlung von Prepaid-Guthaben, Mahnungen und Rück­last­schriften kassieren. Die entsprechenden Geschäfts­bedingungen von Klarmobil hat ein Gericht für nichtig erklärt.

Verbraucherschützer vor Gericht erfolg­reich

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv). Schon vor dem Land­gericht Kiel waren die Verbraucherschützer gegen Klarmobil erfolg­reich. Nun hat das Ober­landes­gericht in Schleswig die Berufung von Klarmobil zurück­gewiesen. Gebühren für die Erstattung des Prepaid-Guthabens darf das Unternehmen über­haupt nicht verlangen, urteilten die Ober­landes­richter. Die Auszahlung sei gesetzliche Pflicht und dürfe nicht von Gebühren abhängig sein.

Klarmobil darf vor­erst gar nichts verlangen

Komplizierter ist es bei Gebühren für Mahnung und Rück­last­schriften: Sie sind grund­sätzlich zulässig. Die Klarmobil-Sätze von 9,95 Euro je Mahnung und 19,95 Euro je Rück­last­schrift jedoch sind laut Ober­landes­gericht Schleswig über­höht. Klarmobil darf nur Kosten an Kunden weitergeben, die dem Unternehmen auch tatsäch­lich entstehen. Die Folge für Betroffene: Die von Klarmobil aktuell verwendete Regelung der Gebühren ist nichtig. Das Unternehmen darf jetzt über­haupt nichts kassieren. Erst wenn es die Geschäfts­bedingungen wirk­sam geändert hat und die neuen Rege­lungen auch für alte Verträge wirk­sam werden, müssen Klarmobil-Kunden die neuen Sätze zahlen. Die Revision zum Bundes­gerichts­hof hat das Ober­landes­gericht nicht zugelassen. Dagegen kann Klarmobil noch Beschwerde einlegen. Nach Ansicht von Verbraucher­schutz-Juristen ist das jedoch aussichts­los. Der Bundes­gerichts­hof hat wieder­holt einschlägige Gebührenklauseln für nichtig erklärt.

Was betroffene Kunden tun können

Fordern Sie volle Erstattung von Prepaid-Guthaben, wenn Klarmobil ihnen 6 Euro Gebühren abziehen will. Weigern Sie sich, für Mahnungen 9,95 Euro und für Rück­last­schriften 19,95 Euro zu zahlen. Fordern Sie Klarmobil zur Rück­zahlung auf, wenn das Unternehmen solche Gebühren von ihrem Konto einge­zogen hat. Stornieren Sie die Last­schrift, wenn das Unternehmen sich weigert. Verweisen Sie auf das Urteil des Ober­landes­gerichts Schleswig. Informieren Sie außerdem den Verbraucherzentrale Bundesverband, wenn Klarmobil weiter auf der Zahlung der Gebühren besteht. Die Verbraucherschützer können dann bei Gericht die Verhängung eines Zwangs­gelds beantragen.

Tipp: Wenn Sie aufgrund des verbraucherunfreundlichen Gebahrens von Klarmobil über einen Wechsel nach­denken: Die Stiftung Warentest veröffent­licht regel­mäßig gute und günstige Handytarife.

Schleswig-Holsteinisches Ober­landes­gericht, Urteil vom 27.03.2012
Aktenzeichen: 2 U 2/11

Land­gericht Kiel, Urteil vom 17.03.2011
Aktenzeichen: 18 O 243/10

[Update 21.05.2012] Obwohl aus Sicht vieler Juristen so gut wie aussichts­los ist, hat Klarmobil Beschwerde dagegen einge­legt, dass das Ober­landes­gericht nicht die Revision zugelassen hat. Eine solche Beschwerde ermöglicht es, das Urteil vom Bundes­gerichts­hof doch noch über­prüfen und gegebenenfalls aufheben zu lassen. Verbraucherschützer vermuten allerdings: Klarmobil will bloß noch etwas Zeit gewinnen und wird die Beschwerde zurück­nehmen, bevor der BGH letzt­instanzlich entscheidet. Aktenzeichen der Sache beim BGH: III ZR 124/12.

[Update 07.01.2013] Die Beschwerde beim BGH war offen­bar tatsäch­lich nur ein taktisches Manöver. Klarmobil hat sie bereits im Oktober zurück­genommen. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober­landes­gerichts ist rechts­kräftig. Klarmobil darf die Klauseln über die Gebühren für die Guthaben­erstattung und die über­höhten Gebühren für Rück­last­schriften und Mahnungen nicht mehr verwenden und sich auch in Altfällen nicht mehr auf sie berufen. Tatsäch­lich taucht in den aktuellen Klarmobil-AGB für Prepaid-Verträge keine Gebühr für die Guthaben­erstattung mehr auf. Auch Gebühren für Mahnungen und Rück­last­schriften enthalten die Regeln nicht. In der Liste für „Sons­tige Preise & Sonder­dienste“ allerdings stehen immer noch 13,45 Euro Gebühren für Rück­last­schriften und 5,95 Euro „Mahn­gebühr (außer bei verzugs­begründender Mahnung)“.

[Update 14.01.2013] Merkwürdiger Zufall: Am Tag nach dem Update hat das Land­gericht Hamburg Klarmobil dazu verurteilt, die 13,45 Euro-Rück­last­schrift­gebührenklausel zu streichen. Geklagt hatte der Deutschen Verbraucher­schutz­ver­eins e.V.. Das Urteil erging allerdings im Eilverfahren und stellt daher nur eine vorläufige Regelung dar. Ob Klarmobil Rechts­mittel einlegt, ist noch nicht bekannt. Zumindest heute verwendet das Unternehmen die Klausel noch.

Land­gericht Hamburg, Urteil vom 08.01.2013
Aktenzeichen: 312 O 576/12

Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.

Kommentare (2)

weitere Kommentare anzeigen

Alle Kommentare anzeigen

Schreiben Sie bitte einen Kommentar

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice