Eine Immobilie zu kaufen, ist gar nicht so einfach. Damit so ein Geschäft glatt über die Bühne geht, lotsen Notare Käufer und Verkäufer durch das Immobiliengeschäft. Die Interessen sind klar: Der Käufer möchte rasch einziehen und der Verkäufer den Kaufpreis möglichst bald auf seinem Konto haben. Für beide Vertragsparteien gilt: Wer als Käufer etwas nicht versteht, darf beim Notar so lange nachhaken, bis keine Fragen mehr offen sind.
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Immobilienkauf immer mit Notar
Der Einkauf beim Bäcker ist einfach. Der Kunde zahlt und ist innerhalb von Sekunden Eigentümer der Brötchen. Leider ist der Kauf einer Immobilie nicht so simpel. Sind sich die Parteien einig geworden, dauert es immer noch einige Monate, bis der Käufer als Eigentümer im Grundbuch steht.
So lange wollen beide Seiten meist nicht warten. Der Käufer möchte rasch einziehen und der Verkäufer den Kaufpreis möglichst bald auf seinem Konto haben. Beiden hilft der Notar, dass sie schnell und sicher ans Ziel kommen. Der Notar ist Pflicht bei jedem Immobilienkauf.
Neutrale Instanz
Auch wenn eine Seite – in der Regel der Käufer – den Notar bezahlt, so ist er doch als neutrale Instanz für beide Seiten da. Der Notar muss nicht nur den Kaufvertrag beurkunden, sondern auch die rechtlichen Fragen der Vertragspartner unparteiisch beantworten. Wer das Gefühl bekommt, dass der Notar seine Belange nicht ausreichend genug berücksichtigt, kann einen zweiten Notar zur Überprüfung der Beurkundung einschalten.
Für seine Arbeit erhält der Notar ein gesetzlich geregeltes Honorar (siehe Tabelle). Damit der Notar einen Entwurf für den Kaufvertrag ausarbeiten kann, bittet er die Parteien oft zu einer Vorbesprechung in sein Büro. Denn es gibt viele Vorfragen zu klären: Etwa bestehende Grundbuchlasten müssen erörtert werden. Die Modalitäten für die Zahlung und Übergabe sind ebenso zu besprechen wie etwa der Umgang mit bestehenden Mietverhältnissen. Der Termin zur Vorbesprechung ist mit den normalen Beurkundungsgebühren abgegolten.
Kauft ein Paar eine Immobilie, wird im Gespräch erörtert, ob beide Partner Eigentümer werden sollen oder nur einer.
Der Notar wird auch fragen, ob der Kauf auf Kredit erfolgt. Denn die Bank des Käufers wird das Geld für die Kaufpreiszahlung nur dann auszahlen, wenn als Sicherheit zu ihren Gunsten eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen wird. Für die Eintragung sorgt dann der Notar.
Wenn Ausländer kaufen
„Unterschätzt werden mitunter die Probleme, wenn verheiratete Ausländer eine Immobilie kaufen möchten“, sagt der Notar Dr. Peter Veit aus Heidelberg. Unter Umständen sind beim Kauf nämlich auch ausländische Rechtsvorschriften zu beachten.
Beispiel: Soll ein Ehepartner alleiniger Eigentümer der Immobilie werden, obwohl nach ausländischem Familienrecht Ehepartner grundsätzlich nur gemeinsam Eigentümer werden können, muss Peter Veit für das Paar erst einmal einen Ehevertrag erarbeiten. Der ermöglicht dann eine Abweichung vom ausländischen Recht.
Einblick ins Grundbuch
Möglichst schon vor dem Vorgespräch sieht der Notar das Grundbuch ein. Das Buch ist ein öffentliches Register, das in der Regel beim Amtsgericht geführt wird, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Im Grundbuch stehen wichtige Informationen über die Eigentumsverhältnisse und die rechtlichen Lasten auf dem Grundstück.
Lasten können zum Beispiel Wegerechte der Nachbarn sein. Häufig steht im Grundbuch bereits eine Grundschuld. Die Grundschuld ist ein Verwertungsrecht, auch Pfandrecht genannt. Wer einen Immobilienkredit in Anspruch nimmt, muss der Bank meist ein solches Verwertungsrecht als Sicherheit einräumen. Kann der Kredit nicht zurückgezahlt werden, darf die Bank die Immobilie versteigern.
Hat der Verkäufer seine Schulden bei der Bank noch nicht abbezahlt, müssen seine Altschulden normalerweise aus dem Kaufpreis abgelöst werden, damit die Grundschuld aus dem Grundbuch verschwinden kann.
Im Kaufvertrag wird dann vereinbart, dass der Käufer den noch offenen Betrag in Anrechnung auf den Kaufpreis an die alte Bank des Verkäufers zahlt. Die beim Verkäufer verbleibende Kaufsumme reduziert sich dementsprechend. Hat die Bank erst einmal ihr Geld, wird sie der Löschung der Grundschuld zustimmen. So bekommt der nächste Eigentümer die Immobilie frei von fremden Lasten.
Vor der Beurkundung aufpassen
Nach dem Vorgespräch formuliert der Notar einen Kaufvertragsentwurf. Den schickt er den Parteien meist vor der Beurkundung zu. Darauf sollte jeder bestehen, der sich auf den Termin gut vorbereiten will.
Ist noch etwas zu bemängeln, kann man das dann im Beurkundungstermin vorbringen oder sogar noch einmal um einen separaten Besprechungstermin bitten. Grundsätzliches wie etwa Kaufpreisverhandlungen sollte jedoch bereits vor der Beurkundung geklärt sein.
Bevor es zum Notar geht, müssen Käufer das Grundstück genau besichtigt haben (siehe Checkliste). Denn beim Verkauf gebrauchter Häuser und Wohnungen wird im Kaufvertrag die Haftung für „Sachmängel“ in der Regel ausgeschlossen.
Beispiel: Zeigt sich nach Vertragsschluss, dass das Dach bei der Übergabe der Hausschlüssel undicht war, kann der neue Eigentümer den Verkäufer nicht mehr haftbar machen. Zwar gilt der Haftungsausschluss nicht bei Mängeln, die der alte Eigentümer bei Vertragsschluss kannte und arglistig verschwiegen hat. Aber das zu beweisen, kann im Streitfall sehr schwierig sein.
Aus eigenem Interesse sollten Käufer vor der Beurkundung des Kaufvertrags auch Informationen über den Wert der Immobilie eingeholt haben. Vom Notar können sie dazu keine Hilfe bekommen. Er ist nur ein rechtlicher Berater.
Grundschuld für die Bank
Im Beurkundungstermin liest der Notar den Vertrag vor und beantwortet Fragen.
Erfolgt der Kauf auf Kredit, wird die Bank des Käufers darauf bestehen, dass zu ihrer Sicherheit eine Grundschuld ins Grundbuch kommt. Nur dann zahlt sie das Darlehen aus. Für die Bestellung einer Grundschuld ist wie beim Kaufvertrag die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel ist es sinnvoll, Grundschuld und Kaufvertrag in einem Termin zu beurkunden. Das spart Zeit und Geld. Käufer sollten frühzeitig vor dem Notartermin mit ihrem Banksachbearbeiter reden, sodass dieser alle für die Grundschuld erforderlichen Unterlagen an den Notar schicken kann.
Bis zur Schlüsselübergabe
Ist alles unterschrieben, geht die Arbeit für den Notar erst richtig los. Er lotst seine Klienten durch das Geschäft, so wie es im Vertrag festgelegt wurde. Dafür hat er sich im Beurkundungstermin von beiden Kaufparteien Vollmachten geben lassen. Üblicherweise geht es dann so weiter:
Vormerkung. Der Notar beantragt, dass zugunsten des Käufers zunächst eine „Auflassungsvormerkung“ im Grundbuch eingetragen wird. Die Vormerkung schützt den Käufer vor allem davor, dass bis zu seiner Eintragung als Eigentümer Gläubiger des Verkäufers an die Immobilie heranwollen. Sobald die Vormerkung eingetragen ist, kann der Käufer den Kaufpreis zahlen. Er muss nicht warten, bis er als Eigentümer im Grundbuch steht.
Die Vormerkung ist zwar keine Pflicht, aber dringend zu empfehlen, auch wenn sie je nach Höhe des Kaufpreises einige hundert Euro kostet. Ohne Vormerkung droht Käufern im schlimmsten Fall der Verlust ihres Geldes.
„Nur wer zum Verkäufer eine gute und besonders vertrauensvolle Beziehung hat, kann auf die Vormerkung ausnahmsweise verzichten“, sagt Peter Veit, Notar in Heidelberg. Eine solche Situation kann vorliegen, wenn es um das Haus des Vaters geht, mit dem der Sohn sich gut versteht und dessen Vermögensverhältnisse er gut kennt.
Unterlagen. Damit der neue Eigentümer eingetragen werden kann, fordert der Notar alle dafür notwendigen Unterlagen an. Stehen etwa noch alte, vom Verkäufer bestellte Grundschulden im Grundbuch, werden diese jetzt gelöscht.
Zwar ist es möglich, dass der Käufer die Schulden übernimmt und für seine Bankfinanzierung als Sicherheit nutzt. Das hat den Vorteil, dass der Verkäufer Kosten für die Löschung der alten und der Käufer die Grundbuchkosten für die Bestellung der neuen Grundschuld spart. Sinnvoll ist dieses Modell aber immer nur, wenn der Kauf über dieselbe Bank finanziert wird, bei der auch der Verkäufer den Kredit aufgenommen hatte.
Der Notar kümmert sich schließlich auch darum, dass die Gemeinde eine Erklärung schickt, in der sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet.
Zum Schutz des Käufers wird der Notar das Eigentum auch erst dann auf den Käufer umschreiben lassen, nachdem er sich von der ordnungsgemäßen Zahlung des Kaufpreises überzeugt hat.
Steuer. Ist der Kaufvertrag beurkundet, schickt der Notar eine Kopie an das Finanzamt. Das Amt fordert den Käufer dann zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer auf. Nur wenn die Steuer bezahlt ist, stellt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, ohne die eine Immobilie nicht umgeschrieben wird.
Zahlungsaufforderung. Nach Abschluss des Vertrags dauert es normalerweise zwei bis acht Wochen, bis der Notar alle Unterlagen zusammen hat. Danach fordert er zur Zahlung des Kaufpreises auf – zum Beispiel innerhalb von zwei weiteren Wochen. Der Kaufpreis wird direkt auf das Konto des Verkäufers überwiesen oder, wenn dieser noch Bankschulden hat, direkt an die Bank.
Notarkonto. Dass der Käufer das Geld zuerst auf ein Konto des Notars (Notaranderkonto) überweist und der es später an den Verkäufer weiterleitet, geschieht nur noch in Ausnahmefällen. „Etwa dann, wenn der Käufer sofort ins Haus möchte und keine Zeit hat, auf die Eintragung der Vormerkung zu warten“, sagt Notar Peter Veit aus Heidelberg. „Dann bleibt das Geld solange auf dem Notaranderkonto, bis alle Voraussetzungen für den lastenfreien Immobilienerwerb des Käufers herbeigeführt sind.“
Schlüssel. Hat der Verkäufer den Kaufpreis erhalten, kann es noch einige Monate dauern, bis der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Die Schlüssel zur Immobilie werden meist schon vorher übergeben. Wann, wird im Kaufvertrag festgehalten.
Will der Käufer sofort ins Haus, um etwa mit Sanierungsarbeiten zu beginnen, bekommt er den Schlüssel mitunter schon nach Vertragsschluss. Häufig erhält er diesen aber erst, wenn der Kaufpreis gezahlt ist.
Mit der Schlüsselübergabe gehen meist auch die Lasten der Immobilie auf den Käufer über. Er hat dann die Grundsteuer und Kosten wie Müll- und Abwassergebühren zu tragen. Ist das Objekt vermietet, steht ihm aber auch die Miete zu.
Keine Scheingeschäfte
Im Kaufvertrag wird stets vermerkt, dass die Vertragspartner keine „Nebenabreden“ getroffen und insbesondere den Kaufpreis richtig angegeben haben.
Diese Erklärung im Vertrag sollten Käufer und Verkäufer ernst nehmen und nicht etwa mit Blick auf die vom Käufer zu zahlende Grunderwerbsteuer vereinbaren, dass der höhere Preis nur unter der Hand gilt. Parteien, die beim Notar einen niedrigeren Kaufpreis angeben, machen sich strafbar.
Manchmal treffen beide Seiten ohne böse Absicht unzulässige Nebenabreden, etwa wenn der Käufer zusätzlich zum Grundstück die Einbauküche oder das noch vorhandene Heizöl übernehmen möchte und dafür einen Aufpreis zahlen soll. „Das gehört auch in den Kaufvertrag und muss mit beurkundet werden“, sagt Notar Peter Veit.
Angst um zusätzlich fällige Steuern muss an dieser Stelle niemand haben. Veit: „Wird der Kaufpreis für mitverkaufte Hausbestandteile oder Möbel im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen, fällt dafür auch keine Grunderwerbsteuer an.“
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