Arbeitslose müssen zuerst ihre Kapitallebensversicherung verkaufen, bevor sie Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Dies gilt selbst dann, wenn sie nur wenig Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen werden, entschied das Bundessozialgericht (Az. B 14/7 b AS 68/06 R).
Der 52-jährige Kläger war vor seiner Arbeitslosigkeit zuletzt selbstständig gewesen. Arbeitslosengeld II dürfe erst fließen, wenn er seine Lebensversicherung verkauft habe, verlangte das Gericht. Nur wenn der Rückkaufswert „deutlich unter der Summe der eingezahlten Beiträge“ liege, kommt der Kläger darum herum. Dies muss nun das Landessozialgericht Essen entscheiden.
Tipp: Schützen Sie Ihre Altersvorsorge aus einer Lebensversicherung, indem Sie mit Ihrem Versicherer vereinbaren, dass Sie erst ab 60 Jahren darüber verfügen können. Dann gilt der Altersvorsorgefreibetrag von 250 Euro pro Lebensjahr.
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