Frankreich darf von deutschen Investmentfonds keine Quellensteuer einbehalten. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 10. Mai 2012 entschieden hat (Az. C-338/11), ist der Abzug der Quellensteuer von den Dividenden französischer Firmen an deutsche Investmentfonds rechtswidrig. Die Fonds können nun Geld zurückfordern. Damit müssen sich dann die französischen Gerichte befassen.
Die französische Steuerregelung verstößt nach dem EuGH-Urteil gegen das Recht auf freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, da sie ausländische Fondsgesellschaften gegenüber einheimischen Anbietern benachteiligt. Die französische Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent gilt nicht für Anbieter aus Frankreich.
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