Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Kassen hat neue Heilmittelrichtlinien beschlossen. Pro „Rezept“ können im Regelfall maximal sechs Einheiten für die physikalische Therapie verordnet werden, wie Krankengymnastik, zehn Einheiten für Massagen, Ergotherapie sowie Stimmen-, Sprech- und Sprachtherapie.
Bei Schwerkranken wie Patienten, die nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt sind, kann der Arzt längerfristige Therapien verschreiben. So soll verhindert werden, dass das Genehmigungsverfahren bei der Kasse eine Therapie unterbricht. Bei einer längerfristigen Verordnung kann der Arzt die Verordnungsmenge pro Rezept selbst bestimmen.
Nach dem ersten „Durchgang“ muss sich der Patient erneut untersuchen lassen, bevor er weitere sechs oder zehn Behandlungen bekommen kann. Je nach Erkrankung gibt es eine Obergrenze. Danach muss der Patient in der Regel zwölf Wochen pausieren.
Soll die Therapie aus medizinischen Gründen ohne Unterbrechung fortgesetzt werden, müssen eine umfangreiche Diagnose gestellt und ein entsprechend begründeter Antrag der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. Für diese Diagnose muss der Patient jedoch eventuell zu mehreren Fachärzten oder spezialisierten Instituten gehen. Bis zur Entscheidung zahlt die Krankenkasse die Behandlung aber in jedem Fall zunächst weiter.
Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kasse. Denn einige haben auf bestimmte Genehmigungsverfahren erst einmal verzichtet.
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