Nach dem Schaden vor Gericht
Bei grober Fahrlässigkeit zahlt die Hausratversicherung nicht. Klagt der Kunde, bekommt er in bestimmten Fällen aber doch noch sein Geld.
Wenn Hausratversicherer einen Schaden nicht ersetzen, berufen sie sich oft auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden. Dabei ist es aber häufig umstritten, wann dieser Vorwurf zutrifft. Unbeaufsichtigtes offenes Feuer gilt fast immer als grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt zum Beispiel auch, wer wertvolle Sachen in einem nur mit einem Vorhängeschloss versehenen Kellerverschlag eines Mehrfamilienhauses aufbewahrt (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Az. 3 U 183/00).
Bei anderen Schäden, die von den Versicherern zunächst nicht beglichen wurden, urteilten Gerichte gerade in jüngster Zeit jedoch zugunsten der Kunden:
- Nicht grob fahrlässig handelt, wer nachts ein Fenster neben einer Terrassentür in Kippstellung lässt, wo ein Einbrecher jedoch die Tür nicht durch einfaches Hindurchgreifen durch das gekippte Fenster öffnen kann, sondern dafür ein Werkzeug benötigt. Wenn darüber hinaus das Kippfenster nicht von der Straße aus gesehen werden kann und der Versicherungsnehmer nicht abwesend ist, sondern sich die ganze Nacht im Schlafzimmer aufhält, muss die Hausratversicherung einen Schaden durch Einbruchdiebstahl ersetzen (Landgericht Gießen, Az. 4 O 585/00).
- Ebenfalls keine grobe Fahrlässigkeit ist es, für zwei bis drei Stunden das Haus zu verlassen, während die Waschmaschine läuft. Ruiniert auslaufendes Wasser die Wohnungseinrichtung, muss die Hausratversicherung zahlen (OLG Koblenz, Az. 10 U 1124/99).
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