21.05.2002

Haftpflichtversicherung: Vandalen müssen zahlen

Setzt ein Jugendlicher mutwillig seine Schule unter Wasser, dann können die Eltern den entstandenen Schaden nicht bei der Privathaftpflichtversicherung geltend machen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Eltern eines zwölfjährigen Realschülers, einen Schaden von rund 62 000 Euro aus eigener Tasche zu ersetzen (Az. 4 U 46/00).

Der Jugendliche war zusammen mit ­einem zehnjährigen Mitschüler in die Schule eingebrochen, hatte Vitrinen zerstört, Möbel beschmiert, mehrere Waschbecken verstopft und anschließend die Wasserhähne aufgedreht. Dadurch entstanden so schwere Überschwemmungsschäden, dass einige Schulräume erst Wochen später wieder benutzbar waren.

Für diese Verwüstungen muss die Haftpflichtversicherung nicht zahlen, weil der jugendliche Randalierer die Schäden nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich angerichtet hat. Den Einwand, er habe das Zerstörungswerk als „Streich“ aufgefasst und hätte die Folgen seines Tuns nicht absehen können, wiesen die Richter zurück. Der Schüler habe genau ­gewusst, dass er etwas Verbotenes tat, für das er zur Verantwortung gezogen werden könne.

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