Zwei Drittel der Bevölkerung würde im Todesfall ihre Organe spenden. Doch nur wenige haben einen Spenderausweis. Finanztest sagt, wie und warum Sie einen Organspendeausweis beantragen sollten.
Sie benötigen:
- Spendenbereitschaft
- Spenderausweis
Schritt 1
Machen Sie sich klar, wie eine Organspende abläuft. Informationen liefern Ihnen zum Beispiel die Internetseiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.organspende-info.de). Hier wird erklärt, welche Organe üblicherweise transplantiert werden und wann das zulässig ist. Vor einer Transplantation müssen mindestens zwei spezialisierte Ärzte, die nicht dem Transplantationsteam angehören dürfen, den Hirntod des Spenders unabhängig voneinander festgestellt haben. Sind nach dem endgültigen Stillstand von Herz und Kreislauf mehr als drei Stunden vergangen, kann ein einzelner Arzt den Tod feststellen.
Schritt 2
Wenn Sie spenden wollen, sollten Sie einen Organspendeausweis ausfüllen und in der Brieftasche mit sich tragen. Dann können die Mediziner nach Ihrem Tod schnell handeln. Den Ausweis können Sie telefonisch unter der Telefonnummer 0 800/9 04 04 00 bestellen. Einen Spenderausweis darf jeder ausfüllen, Untersuchungen sind nicht nötig. Erklärungen im Ausweis gelten, wenn der Ausfüllende mindestens 16 Jahre alt ist.
Schritt 3
Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen, wenn eine Organspende für Sie in Betracht kommt. Diese würden im Falle Ihres Todes gefragt, falls die Mediziner nicht den Ausweis und auch keine anderen Informationen über Ihre Haltung finden.
Achtung: Den Organspendeausweis sollten Sie auch nutzen, wenn Sie unbedingt verhindern wollen, dass Ihnen Organe entnommen werden. Sie können darin ankreuzen, dass Sie der Entnahme von Organen widersprechen. Dann müssen sich Ärzte daran halten. Wichtig ist das, wenn Sie viel im Ausland unterwegs sind. Anders als in Deutschland, wo nur mit vorheriger Einwilligung des Verstorbenen oder der Zustimmung von Angehörigen eine Transplantation erlaubt ist, gilt in vielen europäischen Ländern die Regel: Transplantationen sind zulässig, sofern der Betroffene nicht nachweislich dagegen ist.
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