22.04.2003

Gesetzliche Unfallversicherung: Fast alle sind versichert

Gesetzliche Unfallversicherung Meldung
Selbst wenn der Versicherte einen Unfall selbst verschuldet, steht er unter dem Schutz der ­gesetzlichen Unfallversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt Heilbehandlung, Reha oder eine Rente, wenn ­jemand durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zu Schaden kommt.

Eine Million Menschen erhalten zurzeit eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Neben der gesetz­lichen Renten- und Krankenversicherung ist sie ein wichtiger Teil des sozialen Netzes. Versichert sind alle Arbeitnehmer – mit Ausnahme der Beamten – und viele andere (siehe 'Vom Azubi bis zum Zeugen...').

Die Leistungen nach einem Arbeitsunfall oder für Menschen mit einer Berufskrankheit können sich sehen lassen. Bei einer Erwerbsminderung von 100 Prozent zahlt die Unfallversicherung zum Beispiel zwei Drittel des letzten Bruttoverdienstes steuerfrei.

Bei Freizeitunfällen und nicht berufsbedingten Krankheiten muss dagegen jeder privat vorsorgen. Deshalb ist eine private Versicherung gegen das Risiko Berufsunfähigkeit unerlässlich.

Nicht nur bei der Arbeit versichert

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Die Berufsgenossenschaften gaben im Jahr 2001 rund 9 Milliarden Euro aus. Die Grafik zeigt die prozentuale Verteilung dieser Summe.

Geschützt sind Versicherte nicht nur während ihrer Arbeit, sondern auch bei vielen anderen Tätigkeiten. Das hilft auch zwei Industriemechanikern, nennen wir sie Andreas und Bernd.

Auf dem Weg in die Werkstatt, in der sie beide arbeiten, macht Bernds Wagen plötzlich seltsame Geräusche. Mit Erlaubnis ihres Chefs gehen die beiden nach Schichtende in der Werkhalle auf Fehlersuche. Andreas weist Bernd ein, doch beim Rückwärtsfahren macht der Wagen plötzlich einen Satz nach hinten und quetscht Andreas den rechten Unterschenkel ab. Ein Arbeitsunfall?

Das Bundessozialgericht (BSG) sagte ja und verurteilte die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, den Unfall zu entschädigen (Az. 2 RU 32/89). Diese Entscheidung überrascht. Denn Andreas verunglückte nicht bei der Arbeit, sondern in seiner Freizeit.

Doch Arbeitnehmer sind auch bei „arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten“ ge­schützt. Arbeitnehmerähnlich war der Reparaturversuch unter anderem deshalb, weil diese Arbeit auch auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird und einen wirtschaftlichen Wert hat.

Unversichert sind hingegen geringfü­gige Gefälligkeiten unter Verwandten, Nachbarn, Freunden oder Tätigkeiten im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft. Das Brennholzschneiden für die Schwie­germutter sah das BSG als unversicherte Tätigkeit an.

Schützt den Betriebsfrieden

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Im Jahr 2001 wurden den Trägern der gesetzlichen ­Unfallversicherung rund 1,6 Millionen ­Arbeits- und Wege­unfälle gemeldet.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist mit Ausgaben von etwa 11 Milliarden Euro jährlich der kleinste Zweig der ­Sozialversicherung. Die Krankenkassen geben mit rund 140 Milliarden Euro im Jahr zum Beispiel sehr viel mehr aus.

Die Hauptträger der Unfallversicherung sind die 35 gewerblichen Berufsgenossenschaften mit rund 9 Milliarden Euro Ausgaben. Dazu kommen die 20 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie Bund, Länder und Gemeinden (Gemeinde-Unfallversicherungsverbände).

In den Berufsgenossenschaften sind Unternehmer zwangsweise zusammengeschlossen. Sie zahlen die Beiträge allein, der Arbeitnehmer zahlt nichts. Die Berufsgenossenschaften setzen für ihre Mitgliedsunternehmen jährlich den Beitrag fest. Sie berechnen ihn nach den Arbeitsentgelten der Versicherten und nach dem in Gefahrklassen untergliederten Gefahrtarif. Die Gefahrklasse spiegelt das statistische Unfallrisiko in einem Gewerbezweig wider – zum Beispiel das des Tunnelbaus bei den Tiefbauunternehmen.

Mit den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft kauft sich das Unternehmen aus der Haftung gegenüber seinen Mitarbeitern frei. Es muss nicht selbst zahlen, wenn sie bei der Arbeit verunglücken. Dem Arbeitnehmer wird so der unsichere Weg eines Zivilprozesses erspart, und der Betriebsfrieden bleibt gewahrt.

Vom Arbeitgeber kann die Unfallver­sicherung nur Geld zurückfordern, wenn er den Unfall eines Mitarbeiters vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Verletzte dagegen bekommt meist selbst dann Geld von der Unfallversicherung, wenn er den Unfall grob fahrlässig verschuldet hat.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Das Gesetz definiert einen Unfall als „zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt“. Das klingt einfach – doch manchmal müssen Unfallopfer oder ihre Hinterbliebenen um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls streiten.

So ging es Rita Werner: Ihr Mann Peter, Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, starb bei einer Feuerwehrübung an einem akuten Herzanfall. Der zuständige Gemeinde-Unfallversicherungsverband lehnte Rita Werners Antrag auf Witwenrente ab. Der Tod ihres Mannes habe seinen Grund in einer Vorschädigung des Herzens. Die psychische und körperliche Belastung der Feuerwehrübung sei nur eine „Gelegenheitsursache“. Deshalb sei es kein Arbeitsunfall.

Sozialgericht und Landessozialgericht urteilten anders. Die Belastung des ­Feuerwehreinsatzes gehe „weit über das alltägliche Maß hinaus“ und sei eine ­wesentliche Mitursache des Herztods. Auch das BSG, bei dem der Fall letztlich landete, sprach der Witwe die Hinterbliebenenrente zu (Az. 2 RU 8/96).

Anders ist die Rechtslage bei einem herzkranken Arbeitnehmer, der am Arbeitsplatz wegen seiner lange bekannten Kreislaufschwäche stürzt und sich eine Gehirnerschütterung zuzieht. Das ist kein Arbeitsunfall, weil eine „innere Ursache“ zum Unfall geführt hat und nicht ein „von außen auf den Körper wirkendes Ereignis“.

Schutz auch auf dem Arbeitsweg

Dem Arbeitsunfall gleichgestellt ist der Wegeunfall, also der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zum und vom Ort der Arbeit. Unterbricht jemand den Weg, um private Einkäufe zu erledigen, beginnt der Versicherungsschutz wieder, sobald er den Arbeitsweg fortsetzt. Die private Unterbrechung darf aber nicht länger als zwei Stunden dauern.

Umwege sind erlaubt, wenn es einen einleuchtenden verkehrstechnischen oder betrieblichen Grund gibt. Jemand hat zum Beispiel den Schlüssel für den Werkzeugschrank zu Hause vergessen und fährt zurück, um ihn zu holen.

Die Wohnung muss nicht Ausgangs- und Endpunkt des Arbeitswegs sein. So ist auch der versichert, der nach Dienstschluss zu einem nicht wesentlich weiter entfernten anderen Ort fährt.

Selbst der rücksichtslose Raser, der das Leben anderer gefährdet, ist geschützt. So entschied das BSG zugunsten eines Praktikanten. Er hatte bei Dunkelheit vor einer Bergkuppe in einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt und war mit einem entgegenkommenden Auto zusammengestoßen (Az. B 2 U 11/01 R).

Kein Geld sehen alkoholisierte Fahrer, wenn sie wegen des Alkohols verunglücken. Steht fest, dass der Fahrer absolut fahruntüchtig war (ab 1,1 Promille), dann gehen die Richter ohne weiteres vom Zusammenhang zwischen Trunkenheit und Unfall aus. Der Fahrer müsste dann das Gegenteil beweisen.

Berufskrankheiten problematisch

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt auch für Berufskrankheiten. Doch eine Krankheit wird nicht so leicht als Berufskrankheit anerkannt.

Die Versicherten werden nur für Krankheiten entschädigt, die in der Berufskrankheitenliste der Bundesregierung stehen. Zurzeit sind das 67 Krankheiten. Nicht darunter sind Herz- und Kreislauferkrankungen, die zum Beispiel durch dauerndes Mobbing am Arbeitsplatz entstehen können.

Manche Berufskrankheiten wie Haut­krankheiten werden nur entschädigt, wenn der Versicherte die Arbeit aufgibt, die die Krankheit auslöst.

Die Aufnahme in die Berufskrank­heitenliste setzt den wissenschaftlichen Nachweis voraus, dass eine bestimmte Berufsgruppe in erheblich höherem Maß als die Normalbevölkerung einem bestimmten Erkrankungsrisiko ausgesetzt ist.

Bei der Silikose, der Quarzstauberkrankung der Bergleute, ist der Zusammenhang offensichtlich. Problematisch sind dagegen die bandscheibenbedingten Erkrankungen der Wirbelsäule. Sie sind weit verbreitet und müssen nichts mit schwerer Arbeit zu tun haben. Die Unfallversicherung zahlt dafür nur selten. Im Jahr 2000 gab es rund 13 000 Anzeigen wegen solcher Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, aber nur 147 neue Rentenfälle.

Anders sieht es bei schweren Hauterkrankungen, Asbestose und Lärmschwerhörigkeit einschließlich des lärm­bedingten Ohrgeräuschs (Tinnitus) aus. Sie stehen ganz oben in der Entschädigungsstatistik. Der Nachweis einer beruflich verursachten Krebserkrankung ist dagegen oft schwer. Denn zwischen der Einwirkung der potenziell Krebs erzeugenden Arbeitsstoffe und dem Auftreten von Krankheitssymptomen liegen meist Jahrzehnte.

Richter gehen bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit in zwei Schritten vor: Zunächst muss das Erscheinungsbild einer anerkannten Berufskrankheit voll bewiesen sein. Es muss zusätzlich wahrscheinlich sein, dass die Krankheit durch beruf­liche Einflüsse verursacht wurde.

Schließlich können Entschädigungsansprüche von Versicherten auch noch an Stichtagsregelungen scheitern. Der durch Asbest verursachte Kehlkopfkrebs wird zum Beispiel nicht entschädigt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 aufgetreten ist.

20 Prozent für einen Daumen

Die Unfallversicherungsträger bezahlen nach einem Arbeitsunfall die medizinische Behandlung und berufliche Rehabilitation. Ihre wichtigste Leistung für Unfallopfer und für Menschen mit einer Berufskrankheit ist aber die Rente.

Rente gibt es nur für Menschen mit gravierenden und dauerhaften Gesundheitsschäden. Ihre Erwerbsfähigkeit muss eingeschränkt sein – mindestens 20 Prozent. Diese Einschränkung muss seit mehr als 26 Wochen vorliegen.

Verletzte und an Berufskrankheiten Leidende haben Anspruch auf Rente entsprechend der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit. Nach Unfällen beginnt der Anspruch mit dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird aufgrund medizinischer Erfahrungswerte geschätzt. So beträgt sie bei Verlust des Daumens 20 Prozent, bei Verlust des Unterschenkels 40 Prozent.

Das sind nur Anhaltspunkte. Die Mediziner und Juristen betrachten den Einzelfall. Auch ein Vorschaden kann für die Rente wichtig sein: Wer vor dem Unfall auf einem Auge blind war und durch den Unfall das andere Auge verliert, erhält die Vollrente (100 Prozent).

Es kommt nicht darauf an, wie sehr die Verletzung oder Krankeit jemanden in der Ausübung seines Berufs beeinträchtigt. Verliert ein Bankangestellter ein Bein, wird das ebenso bewertet wie bei einem Maurer. Mehr erkennen die Gerichte nur in Extremfällen an, zum Beispiel wenn ein Konzertpianist einen Finger verliert. Eine Verletztenrente wegen leichter Schwerhörigkeit sprachen die Richter einem Lufthansa-Piloten zu, der mit einer Arbeit im Reisebüro nur noch einen Teil seines alten Einkommens erzielte (BSG, Az. 2 RU 47/90).

Verschlimmert sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 Prozent, wird die Rente erhöht. Umgekehrt setzt der Unfallversicherungsträger die Rente herab, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 Prozent sinkt, sich der Gesundheitsschaden also deutlich bessert.

Einkommen bestimmt Rentenhöhe

Die Rente richtet sich nicht nur nach dem Grad der Erwerbsminderung, sondern auch danach, was der Versicherte bisher verdient hat. Die Grundlage ist sein Bruttoeinkommen in den zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent gibt es die volle Verletztenrente. Sie ist steuerfrei und beträgt zwei Drittel des Jahresbruttoverdienstes. Bei einer Minderung von 40 Prozent und einem Jahresarbeitsverdienst von 36 000 Euro errechnet sich die Rente so:

2/3 x 36 000 Euro =  24 000 Euro
Bei 40 Prozent Erwerbsminderung:
40/100 x 24 000 Euro =  9 600 Euro
Die monatliche Rente beträgt also
9 600 Euro : 12 Monate =  800 Euro

Arbeitet der Verletzte trotz seiner Einschränkung weiter, bekommt er die Rente zusätzlich zu seinem Einkommen, egal wie hoch es ist. Hat er aber neben der Unfallrente eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird diese gekürzt.

Auch für Selbstständige

Selbstständige können sich und ihre im Unternehmen tätigen Ehepartner freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Auch wer in Kapital- und Personenhandelsgesellschaften wie ein Unternehmer selbstständig tätig ist, kann sich versichern.

Hat er dann einen Arbeitsunfall, bekommt er einiges, was eine private Unfallversicherung meist nicht bietet. Sie zahlt zum Beispiel nicht für die Reha.

Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag. Die Versicherung beginnt grundsätzlich nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Versicherungssumme und der Gefahrklasse. Wer den Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit zahlt, verliert den Versicherungsschutz.

Ein Bauunternehmer, der sich bei der Bauberufsgenossenschaft Hannover mit der Höchstversicherungssumme von 62 400 Euro versichert, zahlt jährlich 1 154 Euro. Bei Arbeitsunfähigkeit bekommt er je Kalendertag rund 138 Euro Verletztengeld. Die Satzung der Berufsgenossenschaft kann den Beginn der Zahlung allerdings hinausschieben. So gibt es das Verletztengeld bei der Bauberufsgenossenschaft Hannover erst zwei Wochen nach ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Die Verletztenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt in unserem Beispiel monatlich 693 Euro, die Vollrente, zum Beispiel bei einer Querschnittslähmung, 3 467 Euro monatlich. So fängt auch den Selbstständigen ein Netz auf. Er muss es aber selbst knüpfen.

Lesen Sie auf der nächsten Seite: Vom Azubi bis zum Zeugen sind alle drin

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